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Mit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetzes (StARModG) ist die Entlassung aus dem deutschen Staatsverband seit dem 27. Juni 2024 mangels Rechtsgrundlage nicht mehr möglich. Zuvor konnten deutsche Staatsangehörige, die eine andere Staatsangehörigkeit annehmen wollten, eine Entlassung beantragen, um ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben, wenn dies zur Erlangung der neuen Staatsangehörigkeit erforderlich war.
Es kann beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ein Antrag auf Verzicht der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden.
Seit der Reform entfällt die Möglichkeit der Entlassung aus dem deutschen Staatsverband vollständig. Die Mehrstaatigkeit wird seit dem 27. Juni 2024 generell hingenommen, wodurch eine Entlassung zur Erlangung einer anderen Staatsangehörigkeit nicht mehr notwendig ist. Wer eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, behält automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Trotz der abgeschafften Entlassung besteht weiterhin die Möglichkeit, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten. Hierzu können Sie einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt (BVA) stellen.
Seit der Reform entfällt die Möglichkeit der Entlassung aus dem deutschen Staatsverband vollständig. Die Mehrstaatigkeit wird seit dem 27. Juni 2024 generell hingenommen, wodurch eine Entlassung zur Erlangung einer anderen Staatsangehörigkeit nicht mehr notwendig ist. Wer eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, behält automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Trotz der abgeschafften Entlassung besteht weiterhin die Möglichkeit, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten. Hierzu können Sie einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt (BVA) stellen.
- Besitz min. einer weiteren Staatsangehörigkeit
- Verzeicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht zur Staatenlosigkeit führen.
- Antragsstellung in deutscher Sprache gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erforderlich.
Besteht der Staat, in den Sie sich einbürgern lassen wollen, darauf, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, können Sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die andere Staatsangehörigkeit jedoch schon besitzen. Der Verzicht setzt eine bestehende Mehrstaatigkeit voraus.
Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Bundesverwaltungsamt.
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- Zuständige Einrichtungen
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- Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten (ABH)
- Kruppstraße 16
- 45128 Essen
- Tel: +49 201 88-38883
- Fax: +49 201 88-38903
- E-Mail: abh@essen.de