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Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit kann beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragt werden.
Aktuelle Situation nach dem Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetzes (StARModG)
Seit der Reform entfällt die Möglichkeit der Entlassung aus dem deutschen Staatsverband vollständig. Die Mehrstaatigkeit wird seit dem 27. Juni 2024 generell hingenommen, wodurch eine Entlassung zur Erlangung einer anderen Staatsangehörigkeit nicht mehr notwendig ist. Wer eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, behält automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Trotz der abgeschafften Entlassung besteht weiterhin die Möglichkeit, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten. Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten können durch schriftliche Erklärung ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Diese Erklärung wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam:
- Die Person muss mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen.
- Der Verzicht darf nicht zu Staatenlosigkeit führen.
Damit der Verzicht rechtswirksam wird, ist die Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich. Nach erfolgter Genehmigung wird eine sogenannte Verzichtsurkunde ausgestellt, die den Verzicht abschließend bestätigt.
Aktuelle Situation nach dem Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetzes (StARModG)
Seit der Reform entfällt die Möglichkeit der Entlassung aus dem deutschen Staatsverband vollständig. Die Mehrstaatigkeit wird seit dem 27. Juni 2024 generell hingenommen, wodurch eine Entlassung zur Erlangung einer anderen Staatsangehörigkeit nicht mehr notwendig ist. Wer eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, behält automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Trotz der abgeschafften Entlassung besteht weiterhin die Möglichkeit, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten. Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten können durch schriftliche Erklärung ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Diese Erklärung wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam:
- Die Person muss mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen.
- Der Verzicht darf nicht zu Staatenlosigkeit führen.
Damit der Verzicht rechtswirksam wird, ist die Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich. Nach erfolgter Genehmigung wird eine sogenannte Verzichtsurkunde ausgestellt, die den Verzicht abschließend bestätigt.
Diese Seite dient lediglich zu Ihrer Informationen. Die Stadt Essen kann Ihren Antrag nicht bearbeiten. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Bundesverwaltungsamt.
Umfassende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsamts.
Besteht der Staat, in den Sie sich einbürgern lassen wollen, darauf, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, können Sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die andere Staatsangehörigkeit jedoch schon besitzen. Der Verzicht setzt eine bestehende Mehrstaatigkeit voraus.
Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Bundesverwaltungsamt.
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- Schindler Entwurf: Einbürgerung und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
- Kruppstraße 16
- 45128 Essen
- E-Mail: ebh@abh.essen.de
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