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Die kommunale Ausländerbehörde in Essen ist die zentrale Anlaufstelle für internationale Fachkräfte, Studierende, Auszubildende und Personen im Anerkennungsverfahren, die in Essen leben und arbeiten möchten. Es ermöglicht die schnelle und unkomplizierte Bearbeitung aufenthaltsrechtlicher Anliegen.
Über den bereitgestellten Online-Antrag können Sie die erstmalige Ausstellung, eine Verlängerung und eine Änderung etwaiger Nebenbestimmungen unkompliziert beantragen.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft beantragt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für diese Aufenthaltserlaubnisse ist die ABH zentrale Anlaufstelle. Hier werden aufenthaltsrechtliche Anliegen rund um Ihre Erwerbstätigkeit bearbeitet.
Vorrausetzung für die Anspruchnahme aller Dienstleistungen ist die vorherige (Wohnsitz-) Anmeldung in Essen. Wenn Sie einen Termin für die Anmeldung benötigen, melden Sie sich bitte telefonisch unter 0201 - 8838883.
Als internationale Fachkraft mit Berufsqualifikation und/oder Hochschulabschluss, forschende oder selbstständig tätige Person können Sie sich auf den entsprechenden Seiten umfassend informieren.
Wenn Sie als Au-Pair arbeiten oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) / Bundesfreiwilligendienst (BFD) absolvieren, finden Sie hier umfassende Informationen und einen entsprechenden Online-Antrag.
Auch für Anfragen von Unternehmen, die internationale Beschäftige anstellen möchten, stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft beantragt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für diese Aufenthaltserlaubnisse ist die ABH zentrale Anlaufstelle. Hier werden aufenthaltsrechtliche Anliegen rund um Ihre Erwerbstätigkeit bearbeitet.
Vorrausetzung für die Anspruchnahme aller Dienstleistungen ist die vorherige (Wohnsitz-) Anmeldung in Essen. Wenn Sie einen Termin für die Anmeldung benötigen, melden Sie sich bitte telefonisch unter 0201 - 8838883.
Als internationale Fachkraft mit Berufsqualifikation und/oder Hochschulabschluss, forschende oder selbstständig tätige Person können Sie sich auf den entsprechenden Seiten umfassend informieren.
Wenn Sie als Au-Pair arbeiten oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) / Bundesfreiwilligendienst (BFD) absolvieren, finden Sie hier umfassende Informationen und einen entsprechenden Online-Antrag.
Auch für Anfragen von Unternehmen, die internationale Beschäftige anstellen möchten, stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 19 AufenthG erfüllt sind.
§ 19c Abs. 1 AufenthG:
- rechtliche Grundlage aus der Beschäftigungsverordnung oder einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und Ihrerm Herkunftsstaat
§ 19c Abs. 2 AufenthG:
- fundierte praktische Berufserfahrung und für ausländische Personen zulässige Tätigkeit (Beschäftigungsverordnung)
§ 19c Abs. 3 AufenthG:
- öffentliches Interesse stehen (wirtschaftlich, regional oder arbeitsmarktpolitisch)
§ 19c Abs. 4 AufenthG:
- Beamtin oder Beamter bei einem deutschen Dienstherrn
- Eine Kopie Ihres Reisepasses
- Eine Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels /Visums
- Nachweis über die Beschäftigung (beispielsweise Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen etc.)
- Weitere Nachweise, die für Ihren Aufenthaltstitel relevant sind (beispielsweise Sprachkenntnisse, Versicherungsnachweise, Nachweise über finanzielle Mittel etc.)
- Mietbescheinigung
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Umfassende Informationen zu den Verwaltungsgebühren finden Sie in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung.
Falsche und unvollständige Angaben sind von Nachteil.
Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein.
Sie werden darauf hingeweisen, dass es eine Straftat ist, im Antrag oder im weiteren Verfahren falsche oder unvollständige Angaben zu machen, um ein aufenthaltsrechtliches Dokument zu erhalten.
Ebenfalls ist es strafbar, ein so beschaffenes Dokument wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden (§ 95 Absatz 2 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz.)
In der Folge kann ein bereits erteilter Aufenthaltstitel zurückgenommen werden.
Die Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG fallen bis zum 30. November 2025 in die Zuständigkeit des WSC. Ab dem 1. Dezember 2025 bitten wir Sie Anträge nach §19c AufenthG bei der Kommunalen Ausländerbehörde zu stellen. Die Mitarbeitenden helfen Ihnen gerne weiter.
Antragstellung:
Nachdem Sie sich in Essen angemeldet haben, können Sie unter den o.g. Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis bei der ABH beantragen. Hierzu nutzen Sie am besten den Online-Antrag und fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Die zuständigen Sachbearbeitenden werden Ihren Antrag prüfen und ggf. weitere Unterlagen anfordern. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie bei positivem Entscheid eine Einladung zur Vorsprache. Sollte Ihr Antrag negativ entschieden werden, so erhalten Sie eine Mitteilung über die Ablehnungsgründe und die weitere Verfahrensweise.
Termin vor Ort:
Wenn Sie in der ABH eintreffen, checken Sie am einfachsten direkt per Smartphone mit Klick auf den entsprechenden Link in der Terminbestätigung ein. Sie erhalten dann Ihre Wartenummer direkt aufs Handy. Sie haben zudem die Möglichkeit sich über den mit der E-Mail gesendeten QR-Code an den neuen Service-Terminals vor Ort einzuscannen oder per Angabe seines Geburtsdatums am Service-Terminal einzuchecken. In beiden Fällen druckt dann das Service-Terminal die Wartenummer aus. Diese wird dann durch die Mitarbeitenden aufgerufen.
Für den Aufenthaltstitel werden Fingerabdrücke, eine Unterschrift sowie ein biometrisches Lichtbild benötigt. Diese können Sie direkt vor Ort in der ABH erstellen, ein vorheriger Gang zum Fotografen/zur Fotografin ist nicht mehr erforderlich.
Der kostenpflichtige Aufenthaltstitel ist vor Ort zu bezahlen. Mit EC-Karte können Sie dies direkt am Platz Ihrer Ansprechperson erledigen.
Abholung:
Nach der erfolgreichen Antragsstellung wird der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) durch die Bundesdruckerei erstellt. Bei Ihrer Vorsprache erhalten Sie einen Termin zur Abholung. Sollten Sie den Termin nicht selbst wahrnehmen können, haben Sie die Möglichkeit den Titel von einer bevollmächtigten Person abholen zu lassen.
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- Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten (ABH)
- Kruppstraße 16
- 45128 Essen
- Tel: +49 201 88-38883
- Fax: +49 201 88-38903
- E-Mail: abh@essen.de