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Einige Aufenthaltstitel haben zusätzliche Hinweise oder Einschränkungen, die Nebenbestimmungen genannt werden. Sie können z.B. regeln, ob und in welchem Umfang eine Beschäftigung erlaubt ist und oder ob bestimmte Bedingungen eingehalten werden müssen.
Inhaber eines Aufenthaltstitels zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung, ICT, Forschung, Selbständigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit, eines beruflichen Anerkennungsverfahrens, sowie Studium und Ausbildung fallen hierbei in den Zuständigkeitsbereich des WSC.
Wenn sich die Umstände, die dem Erlass der Nebenbestimmung zu Grunde lagen, geändert haben, können Sie beim WSC die Änderung oder Aufhebung der Nebenbestimmung beantragen.
Zählen Sie nicht zum genannten Personenkreis, ist für Ihr Anliegen die Kommunale Ausländerbehörde zuständig.
Über die bereitgestellten Online-Anträge können Sie auch die Änderung der Nebenbestimmungen beantragen:
Inhaber eines Aufenthaltstitels zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung, ICT, Forschung, Selbständigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit, eines beruflichen Anerkennungsverfahrens, sowie Studium und Ausbildung fallen hierbei in den Zuständigkeitsbereich des WSC.
Wenn sich die Umstände, die dem Erlass der Nebenbestimmung zu Grunde lagen, geändert haben, können Sie beim WSC die Änderung oder Aufhebung der Nebenbestimmung beantragen.
Zählen Sie nicht zum genannten Personenkreis, ist für Ihr Anliegen die Kommunale Ausländerbehörde zuständig.
Über die bereitgestellten Online-Anträge können Sie auch die Änderung der Nebenbestimmungen beantragen:
Um Ihren Antrag auf Änderung Ihrer ausländerrechtlichen Nebenbestimmungen
bearbeiten zu können, ist die Einreichung bestimmer Unterlagen notwendig:
- Ihr Ausweisdokument (zum Beispiel Nationalpass oder Passersatzpapier),
- Ihr aktuelles Aufenthaltsdokument (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte) und
- wenn Sie in Vertretung für eine dritte Person handeln, einen Nachweis über Ihre Vertretungsbefugnis.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, weitere Unterlagen
einzureichen, um Ihren Antrag zu begründen:
- Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel, falls vorhanden
- Nachweise über die Änderung Ihrer persönlichen Lebensumstände (zum Beispiel Wohnortwechsel)
- Nachweise über die Änderung Ihrer Ausbildungssituation (zum Beispiel Wechsel des Praktikums, Ausbildungs- oder Studienplatzes)
- Nachweise über die Änderung Ihrer Arbeitssituation (zum Beispiel neues Arbeitsplatzangebot in Form der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Wechsel des Arbeitsplatzes, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit)
Umfassende Informationen zu den Verwaltungsgebühren finden Sie in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung.
Falsche und unvollständige Angaben sind von Nachteil.
Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein.
Sie werden darauf hingeweisen, dass es eine Straftat ist, im Antrag oder im weiteren Verfahren falsche oder unvollständige Angaben zu machen, um ein aufenthaltsrechtliches Dokument zu erhalten.
Ebenfalls ist es strafbar, ein so beschaffenes Dokument wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden (§ 95 Absatz 2 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz.)
In der Folge kann ein bereits erteilter Aufenthaltstitel zurückgenommen werden.
Änderung der Nebenbestimmungen
Mit dem Vermerk von Nebenbestimmungen in einem Aufenthaltsdokument kann die Behörde vom Betroffenen ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen (sogenannte Auflage). Die Ausländerbehörde kann außerdem Bedingungen formulieren, die den Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines Ereignisses abhängig machen.
Nebenbestimmungen werden beim elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) auf der Chipkarte vermerkt und im Chip gespeichert. Da auf dem eAT nur kurze Hinweise möglich sind, werden längere Nebenbestimmungen auf einem Zusatzblatt in Form einer Klappkarte eingetragen. Das Zusatzblatt wird Ihnen zusammen mit dem eAT ausgehändigt. In bestimmten Fällen werden die Nebenbestimmungen mit einem Etikett in Ihr Reisedokument geklebt. Die Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde.
In der Praxis sind die unterschiedlichsten Nebenbestimmungen mit sehr unterschiedlichen Formulierungen denkbar, zum Beispiel "Erwerbstätigkeit gestattet" oder "Beschäftigung/Ausbildung erlaubt als ... bei ...". Nebenbestimmungen können auch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs oder zur regelmäßigen Vorsprache in der Ausländerbehörde zum Gegenstand haben. Auch der Ausschluss der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist denkbar.
Sie können eine Änderung oder Aufhebung Ihrer Nebenbestimmung beim WSC beantragen, wenn Sie zum o.g. Kundenkreis gehören. Diese Änderungen umfassen u.a.:
- Arbeitgeber, Arbeitsort oder Arbeitszeit,
- Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsort oder Ausbildungszeit,
- Praktikumseinrichtung, Praktikumsort oder Praktikumszeit,
- Studienort (Universität) oder Studiengang,
- Qualifizierungsmaßnahmen,
- Schulbesuch, Schüleraustausch oder Sprachkurs
- Dienstleistungen (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
- Einrichtungen (0)
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- Downloads
- Einkommensbescheinigung
- Infobroschüre Aufenthaltstitel
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Zuständige Einrichtung
-
- Welcome- und ServiceCenter Essen (WSC)
- Dietrich-Oppenberg-Platz 1
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-38777
- Verwandte Dienstleistungen
- Änderung der Nebenbestimmungen (Ausländerbehörde)
Einige Aufenthaltstitel haben zusätzliche Hinweise oder Einschränkungen, die Nebenbestimmungen genannt werden. Sie können z.B. regeln, ob und in welchem Umfang eine Beschäftigung erlaubt ist und oder ob bestimmte Bedingungen eingehalten werden müssen.
Inhaber eines Aufenthaltstitels zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung, ICT, Forschung, Selbständigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit, eines beruflichen Anerkennungsverfahrens, sowie Studium und Ausbildung fallen hierbei in den Zuständigkeitsbereich des WSC.
Wenn sich die Umstände, die dem Erlass der Nebenbestimmung zu Grunde lagen, geändert haben, können Sie beim WSC die Änderung oder Aufhebung der Nebenbestimmung beantragen.
Zählen Sie nicht zum genannten Personenkreis, ist für Ihr Anliegen die Kommunale Ausländerbehörde zuständig.
Über die bereitgestellten Online-Anträge können Sie auch die Änderung der Nebenbestimmungen beantragen:
Um Ihren Antrag auf Änderung Ihrer ausländerrechtlichen Nebenbestimmungen
bearbeiten zu können, ist die Einreichung bestimmer Unterlagen notwendig:
- Ihr Ausweisdokument (zum Beispiel Nationalpass oder Passersatzpapier),
- Ihr aktuelles Aufenthaltsdokument (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte) und
- wenn Sie in Vertretung für eine dritte Person handeln, einen Nachweis über Ihre Vertretungsbefugnis.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, weitere Unterlagen
einzureichen, um Ihren Antrag zu begründen:
- Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel, falls vorhanden
- Nachweise über die Änderung Ihrer persönlichen Lebensumstände (zum Beispiel Wohnortwechsel)
- Nachweise über die Änderung Ihrer Ausbildungssituation (zum Beispiel Wechsel des Praktikums, Ausbildungs- oder Studienplatzes)
- Nachweise über die Änderung Ihrer Arbeitssituation (zum Beispiel neues Arbeitsplatzangebot in Form der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Wechsel des Arbeitsplatzes, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit)
Änderung der Nebenbestimmungen
Mit dem Vermerk von Nebenbestimmungen in einem Aufenthaltsdokument kann die Behörde vom Betroffenen ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen (sogenannte Auflage). Die Ausländerbehörde kann außerdem Bedingungen formulieren, die den Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines Ereignisses abhängig machen.
Nebenbestimmungen werden beim elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) auf der Chipkarte vermerkt und im Chip gespeichert. Da auf dem eAT nur kurze Hinweise möglich sind, werden längere Nebenbestimmungen auf einem Zusatzblatt in Form einer Klappkarte eingetragen. Das Zusatzblatt wird Ihnen zusammen mit dem eAT ausgehändigt. In bestimmten Fällen werden die Nebenbestimmungen mit einem Etikett in Ihr Reisedokument geklebt. Die Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde.
In der Praxis sind die unterschiedlichsten Nebenbestimmungen mit sehr unterschiedlichen Formulierungen denkbar, zum Beispiel "Erwerbstätigkeit gestattet" oder "Beschäftigung/Ausbildung erlaubt als ... bei ...". Nebenbestimmungen können auch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs oder zur regelmäßigen Vorsprache in der Ausländerbehörde zum Gegenstand haben. Auch der Ausschluss der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist denkbar.
Sie können eine Änderung oder Aufhebung Ihrer Nebenbestimmung beim WSC beantragen, wenn Sie zum o.g. Kundenkreis gehören. Diese Änderungen umfassen u.a.:
- Arbeitgeber, Arbeitsort oder Arbeitszeit,
- Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsort oder Ausbildungszeit,
- Praktikumseinrichtung, Praktikumsort oder Praktikumszeit,
- Studienort (Universität) oder Studiengang,
- Qualifizierungsmaßnahmen,
- Schulbesuch, Schüleraustausch oder Sprachkurs
Falsche und unvollständige Angaben sind von Nachteil.
Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein.
Sie werden darauf hingeweisen, dass es eine Straftat ist, im Antrag oder im weiteren Verfahren falsche oder unvollständige Angaben zu machen, um ein aufenthaltsrechtliches Dokument zu erhalten.
Ebenfalls ist es strafbar, ein so beschaffenes Dokument wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden (§ 95 Absatz 2 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz.)
In der Folge kann ein bereits erteilter Aufenthaltstitel zurückgenommen werden.
Umfassende Informationen zu den Verwaltungsgebühren finden Sie in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung.