Wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten und sich die Notwendigkeit eines Umzugs für Sie ergibt, müssen Sie diesen Wohnungswechsel vorab mit dem Jobcenter besprechen und abstimmen. 


Wenn Sie umziehen möchten, ist es zwingend notwendig, dass Sie den Umzug mit dem Jobcenter abstimmen, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben.

Das Jobcenter wird einem Umzug nur zustimmen, wenn der Wohnungswechsel notwendig ist und die Kosten für die neue Wohnung in den örtlichen Höchstgrenzen bleiben. Legen Sie dem Jobcenter ein unverbindliches Mietangebot für die Wohnung vor, die Sie mieten möchten, damit es dies beurteilen kann. 

Nur wenn das Jobcenter dem Umzug zustimmt, können Sie als Empfänger*in von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sicher sein, dass die neue Miete und anfallende Kosten übernommen werden.

Ist der von Ihnen geplante Umzug nicht notwendig oder sind die Kosten der neuen Wohnung zu hoch, übernimmt das Jobcenter die Kosten nur in Höhe der bisherigen Unterkunft.


Wenn Sie umziehen möchten, ist es zwingend notwendig, dass Sie den Umzug mit dem Jobcenter abstimmen, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben.

Das Jobcenter wird einem Umzug nur zustimmen, wenn der Wohnungswechsel notwendig ist und die Kosten für die neue Wohnung in den örtlichen Höchstgrenzen bleiben. Legen Sie dem Jobcenter ein unverbindliches Mietangebot für die Wohnung vor, die Sie mieten möchten, damit es dies beurteilen kann. 

Nur wenn das Jobcenter dem Umzug zustimmt, können Sie als Empfänger*in von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sicher sein, dass die neue Miete und anfallende Kosten übernommen werden.

Ist der von Ihnen geplante Umzug nicht notwendig oder sind die Kosten der neuen Wohnung zu hoch, übernimmt das Jobcenter die Kosten nur in Höhe der bisherigen Unterkunft.


§ 22 SGB II


Wenn Sie umziehen möchten, ist es zwingend notwendig, dass Sie den Umzug mit dem JobCenter abstimmen, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben. Das Jobcenter benötigt zur Beurteilung ein unverbindliches Mietangebot für die Wohnung, die Sie mieten möchten.


Merkblatt Wohnungswechsel, Anlage KdU
Fragen Sie für die neue Wohnung unverbindlich nach einem Mietangebot. Legen Sie dieses zur Abstimmung dem Jobcenter vor. 


Ist der von Ihnen geplante Umzug nicht notwendig oder sind die Kosten der neuen Wohnung zu hoch, übernimmt das JobCenter die Kosten nur in Höhe der bisherigen Unterkunft.

Personen, die Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II beziehen, bei ihren Eltern leben und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen einen gesonderten Antrag auf Zusicherung zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt bei dem für sie zuständigen persönlichen Ansprechpartner stellen.

 


Zuständige Einrichtung
JobCenter Essen
Ruhrallee 175
45136 Essen
Tel: +49 201 88-56999