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Die Grundsicherung für Arbeitsuchende trägt die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung von Leistungsberechtigten. Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse zahlt das Jobcenter den monatlichen Beitrag vollständig, für privat Versicherte als Zuschuss.
In Deutschland müssen sich alle Bürgerinnen*Bürger versichern, damit sie bei Krankheit oder im Pflegefall abgesichert sind. Diese Krankenversicherungspflicht gilt auch, wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen. Das bedeutet: Sie müssen Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sein. Wenn Ihr Antrag bewilligt wurde, sind Sie in der Regel weiter bei Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse versichert. Das Jobcenter zahlt die monatlichen Beiträge an Ihre Krankenkasse. Wenn Sie privat krankenversichert waren, bleiben Sie dies auch. Ihr Jobcenter zahlt dann einen Zuschuss zu Ihrem Versicherungsbeitrag. Dadurch haben Sie Anspruch auf medizinische Versorgung, für die Ihre Krankenkasse die Kosten trägt.
Personen, die darlehensweise Leistungen oder Zahlungen für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten, sind durch den Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert.
In Deutschland müssen sich alle Bürgerinnen*Bürger versichern, damit sie bei Krankheit oder im Pflegefall abgesichert sind. Diese Krankenversicherungspflicht gilt auch, wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen. Das bedeutet: Sie müssen Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sein. Wenn Ihr Antrag bewilligt wurde, sind Sie in der Regel weiter bei Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse versichert. Das Jobcenter zahlt die monatlichen Beiträge an Ihre Krankenkasse. Wenn Sie privat krankenversichert waren, bleiben Sie dies auch. Ihr Jobcenter zahlt dann einen Zuschuss zu Ihrem Versicherungsbeitrag. Dadurch haben Sie Anspruch auf medizinische Versorgung, für die Ihre Krankenkasse die Kosten trägt.
Personen, die darlehensweise Leistungen oder Zahlungen für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten, sind durch den Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert.
Anlage zur Sozialversicherung (SV), Mitgliedsbescheinigung zur KK
Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft müssen ab dem 15. Lebensjahr aktiv eine Krankenkasse wählen und dem Jobcenter innerhalb von zwei Wochen eine Mitgliedsbescheinigung dieser Krankenkasse vorlegen. Sofern keine Krankenkasse gewählt wird, nimmt das JobCenter Essen die Anmeldung bei einer Krankenkasse vor.
Auch wer Grundsicherung bezieht, muss häufig einen Teil der Kosten für Medikamente oder medizinische Hilfsmittel selbst bezahlen (Fachbegriff: Zuzahlung).
Das gilt auch für die Kosten eines Krankenhausaufenthaltes. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit.Die Zuzahlung wird durch die Krankenkasse berechnet. Bei Fragen zur Zuzahlung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
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- Zuständige Einrichtung
-
- JobCenter Essen
- Ruhrallee 175
- 45136 Essen
- Tel: +49 201 88-56999