Geld, das Sie einnehmen, wird als Einkommen auf die Grundsicherungszahlung angerechnet. Sie müssen Ihr Einkommen angeben, wenn Sie Grundsicherungsleistungen beantragen.


Zum Einkommen gehören beispielsweise

             Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,

             Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,

             Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,

             Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,

             Kapital- und Zinserträge,

             Steuererstattungen, Abfindungen,

             Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab.


Zum Einkommen gehören beispielsweise

             Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,

             Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,

             Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,

             Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,

             Kapital- und Zinserträge,

             Steuererstattungen, Abfindungen,

             Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab.


Anlage zum Einkommen (EK)


Zuständige Einrichtung
JobCenter Essen
Ruhrallee 175
45136 Essen
Tel: +49 201 88-56999