- Lernförderung
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (angeleitete Aktivitäten im Bereich Sport, Kultur, Freizeit)
- das gemeinschaftliche Mittagessen in Kita und Schule sowie in der Kindertagespflege
- Kita- und Schulausflüge sowie mehrtägige Klassenfahrten
- Mittagsverpflegung und Ausflüge im Rahmen der schulischen Ferienbetreuung
- Schüler-Beförderungskosten
- Aufwendungen für den persönlichen Schulbedarf
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Kinder und Jugendliche aus Familien, die Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kinderzuschlag oder andere Transferleistungen erhalten, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
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Leistungen aus dem Bildungspaket sind in der Regel Geld- oder Sachleistungen (in Form von Gutscheinen). Unter den entsprechenden Voraussetzungen werden folgende Leistungen finanziert: |
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Leistungen aus dem Bildungspaket sind in der Regel Geld- oder Sachleistungen (in Form von Gutscheinen). Unter den entsprechenden Voraussetzungen werden folgende Leistungen finanziert:
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Voraussetzung ist der Bezug von
- Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
- Sozialhilfe nach dem SGB XII
- Asylbewerberleistungen
- Kindergeld mit Kinderzuschlag oder
- Wohngeld.
Das Kind oder der Jugendliche muss
- jünger als 25 Jahre sein,
- eine Kindertagesstätte (Kita), allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
- und darf keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Legen Sie die Belege für Ihre Ausgaben (Rechnungen, Quittungen oder Fahrscheine) vor. Nur Kosten, die Sie nachweisen können, werden erstattet. Eine Ausnahme ist der Schulbedarf, für den Sie einen festen Betrag erhalten.
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- Zuständige Einrichtung
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- JobCenter Essen
- Ruhrallee 175
- 45136 Essen
- Tel: +49 201 88-56999