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In Härtefällen können unabweisbare laufende besondere Bedarfe in tatsächlicher Höhe übernommen werden.
Zu solchen besonderen Bedarfen werden zum Beispiel Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts oder Hilfen zur hauswirtschaftlichen Versorgung gerechnet.
Zu solchen besonderen Bedarfen werden zum Beispiel Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts oder Hilfen zur hauswirtschaftlichen Versorgung gerechnet.
§ 21 SGB II
Anspruchsvoraussetzung ist - sowohl bei einmaligen als auch bei dauerhaften Bedarfen - dass es sich um „besondere“ und „unabweisbare“ Bedarfe handelt.
Ein Bedarf ist “besonders“, wenn er
- durch eine außergewöhnliche Lebenssituation veranlasst wurde und
- er dem Grunde nach nicht bereits in anderen Leistungen berücksichtigt wird.
Der Bedarf ist „unabweisbar“, wenn er
- insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie
- unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist
- und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht
Anlage „BB“, Belege zum Nachweis des unabweisbaren besonderen Bedarfs
Ein besonderer Bedarf liegt nicht vor, wenn der übliche Regelbedarf möglicherweise nicht ausreicht.
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