Wenn Sie "Grundsicherung für Arbeitsuchende" erhalten, muss Ihr Jobcenter Sie erreichen können. Verlassen Sie Ihren Wohnort, zum Beispiel für eine Reise, müssen Sie das vorher mit Ihrem Jobcenter abstimmen.


Das Jobcenter unterstützt Sie dabei, schnell eine neue Arbeit zu finden. Dafür müssen Sie mit dem Jobcenter zusammenarbeiten. Dazu gehört es, dass Sie an Werktagen erreichbar sind. „Erreichbar“ bedeutet: Sie können auf Nachrichten und Schreiben des Jobcenters reagieren, zu Terminen kommen oder kurzfristig Bewerbungsgespräche führen. Ist das einmal nicht oder nur mit einem unzumutbarem Aufwand möglich, müssen Sie das mit Ihrem Jobcenter abstimmen.


Das Jobcenter unterstützt Sie dabei, schnell eine neue Arbeit zu finden. Dafür müssen Sie mit dem Jobcenter zusammenarbeiten. Dazu gehört es, dass Sie an Werktagen erreichbar sind. „Erreichbar“ bedeutet: Sie können auf Nachrichten und Schreiben des Jobcenters reagieren, zu Terminen kommen oder kurzfristig Bewerbungsgespräche führen. Ist das einmal nicht oder nur mit einem unzumutbarem Aufwand möglich, müssen Sie das mit Ihrem Jobcenter abstimmen.


§ 7b SGB II


Wenn Sie vorübergehend nicht erreichbar sein werden, zum Beispiel aufgrund einer Reise, müssen Sie das mit Ihrem JobCenter vorher abklären. Ihr JobCenter prüft zum Beispiel, ob in dem von Ihnen geplanten Zeitraum Vorstellungsgespräche oder Weiterbildungen anstehen. Ist dies nicht der Fall, stimmt es Ihren Plänen in der Regel zu (Fachbegriff: „Zustimmung zur Nichterreichbarkeit“).


Anfrage zur Nichterreichbarkeit


Wenn Sie ohne Abstimmung mit dem Jobcenter nicht erreichbar sind, verlieren Sie den Anspruch auf Grundsicherung. Das bedeutet: Sie erhalten keine Zahlung mehr und müssen gegebenenfalls Geld zurückzahlen. Auch Ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung endet. Sprechen Sie daher eine Reise und jede sonstige Abwesenheit unbedingt im Vorfeld mit Ihrem Jobcenter ab.


Zuständige Einrichtung
JobCenter Essen
Ruhrallee 175
45136 Essen
Tel: +49 201 88-56999