Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Aufenthaltsrecht für geflüchtete ukrainische Staatsangehörige.


Alle aus der Ukraine geflohenen Personen, die

  • dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten
  • ukrainische Staatsangehörige, Staatslose oder Dirttstaatsangehörige mit Schutzstatus sind
  • oder Familienangehörige dieses Personenkreises sind

können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen.

Hinweis:

Wenn Sie als ukrainische*r Staatsbürger*in über eine ab dem 1. Februar 2026 gültige Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz verfügen, wird diese automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Für die Verlängerung müssen Sie die Ausländerbehörde nicht aufsuchen. 


Alle aus der Ukraine geflohenen Personen, die

  • dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten
  • ukrainische Staatsangehörige, Staatslose oder Dirttstaatsangehörige mit Schutzstatus sind
  • oder Familienangehörige dieses Personenkreises sind

können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen.

Hinweis:

Wenn Sie als ukrainische*r Staatsbürger*in über eine ab dem 1. Februar 2026 gültige Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz verfügen, wird diese automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Für die Verlängerung müssen Sie die Ausländerbehörde nicht aufsuchen. 



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Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Zuständige Einrichtung
Entwurf Schindler: Kommunale Ausländerbehörde
Kruppstraße 16
45128 Essen
Tel: +49 201 88-38883
Fax: +49 201 88-38903
E-Mail: abh@essen.de