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Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Aufenthaltsrecht für geflüchtete ukrainische Staatsangehörige.
Alle aus der Ukraine geflohenen Personen, die
- dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten
- ukrainische Staatsangehörige, Staatslose oder Dirttstaatsangehörige mit Schutzstatus sind
- oder Familienangehörige dieses Personenkreises sind
können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen.
Hinweis:
Wenn Sie als ukrainische*r Staatsbürger*in über eine ab dem 1. Februar 2026 gültige Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz verfügen, wird diese automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Für die Verlängerung müssen Sie die Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Alle aus der Ukraine geflohenen Personen, die
- dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten
- ukrainische Staatsangehörige, Staatslose oder Dirttstaatsangehörige mit Schutzstatus sind
- oder Familienangehörige dieses Personenkreises sind
können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen.
Hinweis:
Wenn Sie als ukrainische*r Staatsbürger*in über eine ab dem 1. Februar 2026 gültige Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz verfügen, wird diese automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Für die Verlängerung müssen Sie die Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
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- Zuständige Einrichtung
-
- Entwurf Schindler: Kommunale Ausländerbehörde
- Kruppstraße 16
- 45128 Essen
- Tel: +49 201 88-38883
- Fax: +49 201 88-38903
- E-Mail: abh@essen.de
- Verwandte Dienstleistungen
- Schindler Entwurf: Dienstleistungen der Kommunalen Ausländerbehörde
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- ukrainische Staatsangehörige, Staatslose oder Dirttstaatsangehörige mit Schutzstatus sind
- oder Familienangehörige dieses Personenkreises sind
können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen.
Hinweis:
Wenn Sie als ukrainische*r Staatsbürger*in über eine ab dem 1. Februar 2026 gültige Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz verfügen, wird diese automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Für die Verlängerung müssen Sie die Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.