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Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Beantragung einer Betretenserlaubnis zur zeitweiligen Aussetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Einer von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffenen ausländischen Person kann bereits vor Ablauf des jeweiligen Verbotes unter engen Voraussetzungen erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten. Eine Betretenserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit der Person erfordern oder eine Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
Einer von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffenen ausländischen Person kann bereits vor Ablauf des jeweiligen Verbotes unter engen Voraussetzungen erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten. Eine Betretenserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit der Person erfordern oder eine Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
Die Betretenserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
100,- Euro
Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der Kommunalen Ausländerbehörde ein. Ihr Antrag wird geprüft. Ggf. werden Unterlagen oder Informationen nachgefordert. Nach der Entscheidung teilt Ihnen die Behörde das Ergebnis schriftlich mit.
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- Zuständige Einrichtung
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- Entwurf Schindler: Kommunale Ausländerbehörde
- Kruppstraße 16
- 45128 Essen
- Tel: +49 201 88-38883
- Fax: +49 201 88-38903
- E-Mail: abh@essen.de
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