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Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Antragsstellung auf eine Betretenserlaubnis.
In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Betretenserlaubnis für von Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffene Ausländerinnen und Ausländer ausstellen und damit ein kurzfristiges Betreten der Bundesrepublik Deutschland gestatten.
In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Betretenserlaubnis für von Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffene Ausländerinnen und Ausländer ausstellen und damit ein kurzfristiges Betreten der Bundesrepublik Deutschland gestatten.
- zwingende Gründe, die eine Anwesenheit erfordern, oder
- außergewöhnliche Härte bei der Versagung der Erlaubnis
100,- Euro
Bei Drittstaatsangehörigen mit Visumspflicht muss neben einer Betretenserlaubnis auch das geeignete Visum beantragt werden.
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- Zuständige Einrichtung
-
- Entwurf Schindler: Kommunale Ausländerbehörde
- Kruppstraße 16
- 45128 Essen
- Tel: +49 201 88-38883
- Fax: +49 201 88-38903
- E-Mail: abh@essen.de
- Verwandte Dienstleistungen
- Schindler Entwurf: Dienstleistungen der Kommunalen Ausländerbehörde
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In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Betretenserlaubnis für von Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffene Ausländerinnen und Ausländer ausstellen und damit ein kurzfristiges Betreten der Bundesrepublik Deutschland gestatten.
- zwingende Gründe, die eine Anwesenheit erfordern, oder
- außergewöhnliche Härte bei der Versagung der Erlaubnis
Bei Drittstaatsangehörigen mit Visumspflicht muss neben einer Betretenserlaubnis auch das geeignete Visum beantragt werden.
100,- Euro