Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Antragsstellung auf eine Betretenserlaubnis.


In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Betretenserlaubnis für von Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffene Ausländerinnen und Ausländer ausstellen und damit ein kurzfristiges Betreten der Bundesrepublik Deutschland gestatten.


In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Betretenserlaubnis für von Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffene Ausländerinnen und Ausländer ausstellen und damit ein kurzfristiges Betreten der Bundesrepublik Deutschland gestatten.



  • zwingende Gründe, die eine Anwesenheit erfordern, oder
  • außergewöhnliche Härte bei der Versagung der Erlaubnis

100,- Euro


Bei Drittstaatsangehörigen mit Visumspflicht muss neben einer Betretenserlaubnis auch das geeignete Visum beantragt werden. 


Zuständige Einrichtung
Entwurf Schindler: Kommunale Ausländerbehörde
Kruppstraße 16
45128 Essen
Tel: +49 201 88-38883
Fax: +49 201 88-38903
E-Mail: abh@essen.de