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Seit dem 27. Juni 2024 trat eine bedeutende Änderung im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft: Die Mehrstaatigkeit wird seit diesem Zeitpunkt generell akzeptiert. Dies bedeutet, dass deutsche Staatsangehörige, die eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren.
Bisher war es erforderlich, eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zu beantragen, um die deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft zu behalten. Dies galt insbesondere nach dem Brexit, wenn Deutsche Staatsangehörige eine britische Staatsangehörigkeit annehmen wollten. Diese Regelung entfällt jedoch mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes.
Wichtig: Seit dem 27. Juni 2024 ist es nicht mehr notwendig und auch nicht mehr möglich, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Wer ab diesem Datum eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, behält seine deutsche Staatsangehörigkeit automatisch.
Diese Neuerung erleichtert es deutschen Staatsangehörigen, die aus beruflichen oder privaten Gründen eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen möchten, ihr bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten.
Für Fragen zur doppelten Staatsangehörigkeit oder zum Staatsangehörigkeitsrecht stehen die deutschen Auslandsvertretungen und zuständigen Ausländerbehörde zur Verfügung.
Bisher war es erforderlich, eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zu beantragen, um die deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft zu behalten. Dies galt insbesondere nach dem Brexit, wenn Deutsche Staatsangehörige eine britische Staatsangehörigkeit annehmen wollten. Diese Regelung entfällt jedoch mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes.
Wichtig: Seit dem 27. Juni 2024 ist es nicht mehr notwendig und auch nicht mehr möglich, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Wer ab diesem Datum eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, behält seine deutsche Staatsangehörigkeit automatisch.
Diese Neuerung erleichtert es deutschen Staatsangehörigen, die aus beruflichen oder privaten Gründen eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen möchten, ihr bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten.
Für Fragen zur doppelten Staatsangehörigkeit oder zum Staatsangehörigkeitsrecht stehen die deutschen Auslandsvertretungen und zuständigen Ausländerbehörde zur Verfügung.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist das so genannte Beibehaltungsverfahren abgeschafft worden.
Mehrstaatigkeit wird in Deutschland ab sofort generell hingenommen. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme einer anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht mehr ein. Insoweit ist auch das Erfordernis eines Antrages auf Beibehaltung entfallen.
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- Zuständige Einrichtung
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- Schindler Entwurf: Einbürgerung und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
- Kruppstraße 16
- 45128 Essen
- E-Mail: ebh@abh.essen.de
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- Schindler Entwurf: Dienstleistungen der Behörde für Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Seit dem 27. Juni 2024 trat eine bedeutende Änderung im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft: Die Mehrstaatigkeit wird seit diesem Zeitpunkt generell akzeptiert. Dies bedeutet, dass deutsche Staatsangehörige, die eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren.
Bisher war es erforderlich, eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zu beantragen, um die deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft zu behalten. Dies galt insbesondere nach dem Brexit, wenn Deutsche Staatsangehörige eine britische Staatsangehörigkeit annehmen wollten. Diese Regelung entfällt jedoch mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes.
Wichtig: Seit dem 27. Juni 2024 ist es nicht mehr notwendig und auch nicht mehr möglich, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Wer ab diesem Datum eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, behält seine deutsche Staatsangehörigkeit automatisch.
Diese Neuerung erleichtert es deutschen Staatsangehörigen, die aus beruflichen oder privaten Gründen eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen möchten, ihr bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten.
Für Fragen zur doppelten Staatsangehörigkeit oder zum Staatsangehörigkeitsrecht stehen die deutschen Auslandsvertretungen und zuständigen Ausländerbehörde zur Verfügung.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist das so genannte Beibehaltungsverfahren abgeschafft worden.
Mehrstaatigkeit wird in Deutschland ab sofort generell hingenommen. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme einer anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht mehr ein. Insoweit ist auch das Erfordernis eines Antrages auf Beibehaltung entfallen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts.