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Mit dieser Onlinedienstleistung können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung von sonstigen Forderungen (nicht für Grundbesitzabgaben/Gewerbesteuern) stellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können offene und fällige Forderungen in Ratenform gestundet werden. Solche Zahlungserleichterungen sind nur dann möglich, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde. Ein allgemeiner Hinweis über die Ausschöpfung von finanziellen Mitteln und einer finanziell angespannten Lage reichen als Antragsbegründung nicht aus.
Die folgenden Unterlagen ergänzen Ihre Begründung des Antrags und sind zwingend als Anlage beigefügt werden:
- Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Aufstellung aller monatlichen Einnahmen und Ausgaben der letzten drei Monate
- Kontoauszüge der letzten drei Monate (lückenlos und ohne Unkenntlichmachungen)
- Nichtkreditierungsbescheinigung aller Banken, mit denen Sie Geschäftsbeziehungen unterhalten
- Angabe über die Höhe der eingeräumten Dispositionskredite nebst Bescheinigung, dass eine Ausweitung seitens der Bank nicht möglich ist
- Angabe über weitere Verbindlichkeiten / Stundungsvereinbarungen.
Die Prüfung eines Antrags auf Stundung erfolgt individuell und ist auf jeden Einzelfall bezogen. Demnach obliegt es Ihrem Interesse, die hierzu notwendigen einzelfallbezogen Nachweise für eine zügige Bearbeitung vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass kein Zahlungsaufschub gewährt wird, solange Sie die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vollständig nachgewiesen haben und über Ihren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde.
Unter bestimmten Voraussetzungen können offene und fällige Forderungen in Ratenform gestundet werden. Solche Zahlungserleichterungen sind nur dann möglich, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde. Ein allgemeiner Hinweis über die Ausschöpfung von finanziellen Mitteln und einer finanziell angespannten Lage reichen als Antragsbegründung nicht aus.
Die folgenden Unterlagen ergänzen Ihre Begründung des Antrags und sind zwingend als Anlage beigefügt werden:
- Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Aufstellung aller monatlichen Einnahmen und Ausgaben der letzten drei Monate
- Kontoauszüge der letzten drei Monate (lückenlos und ohne Unkenntlichmachungen)
- Nichtkreditierungsbescheinigung aller Banken, mit denen Sie Geschäftsbeziehungen unterhalten
- Angabe über die Höhe der eingeräumten Dispositionskredite nebst Bescheinigung, dass eine Ausweitung seitens der Bank nicht möglich ist
- Angabe über weitere Verbindlichkeiten / Stundungsvereinbarungen.
Die Prüfung eines Antrags auf Stundung erfolgt individuell und ist auf jeden Einzelfall bezogen. Demnach obliegt es Ihrem Interesse, die hierzu notwendigen einzelfallbezogen Nachweise für eine zügige Bearbeitung vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass kein Zahlungsaufschub gewährt wird, solange Sie die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vollständig nachgewiesen haben und über Ihren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde.
§ 27 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen, § 222 Abgabenordnung
Verwenden Sie diese Onlinedienstleistung nur für den Antrag auf Stundung von sonstigen Forderungen (nicht für Grundbesitzabgaben und nicht für Gewerbesteuerforderungen). Für andere Anliegen stehen Ihnen weitere Onlinedienstleistungen zur Verfügung. Dies ermöglicht eine zügigere Bearbeitung Ihres Anliegens.
Ansonsten kann es zu verzögerten Bearbeitungszeiten kommen.
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- Zuständige Einrichtung
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- Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt
- Porscheplatz 1
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-21888