Suche ...
Hier können Träger von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss (Investitionskosten) beantragen.
Die Träger von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen können einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss (Investitionskosten) beim örtlichen Träger der Sozialhilfe beantragen. Örtlich zuständig für die Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bereich die Bewohner*innen der Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
Durch den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss werden die gesondert berechenbaren Aufwendungen (Investitionskosten) von Plätzen in Pflegeeinrichtungen gefördert.
Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Die Träger von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen können einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss (Investitionskosten) beim örtlichen Träger der Sozialhilfe beantragen. Örtlich zuständig für die Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bereich die Bewohner*innen der Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
Durch den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss werden die gesondert berechenbaren Aufwendungen (Investitionskosten) von Plätzen in Pflegeeinrichtungen gefördert.
Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Hierbei handelt es sich um einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss zu den Investitionskostne der Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach § 13 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW). Antragsberechtigt ist ausschließlich die Pflegeeinrichtung.
Demnach werden die gesondert berechenbaren Aufwendungen der Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege gefördert,
- die nicht nach den Regelungen des APG NRW oder der APG DVO NRW von der Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind,
- eine Bestätigung der gesonderten Berechnung gem. § 15 APG NRW durch den zuständigen Landschaftsverband als überörtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten,
- ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben sowie
- einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und
- eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben und
- die tatsächlich von Pflegebedürftigen genutzt werden, die einen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 39, 41 und 42 SGB XI haben.
Für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz ist der Antrag beim überörtlichen Träger der Kriegsfürsorge zu stellen.
- Wenn Sie mehr als zwei Gäste im Monat betreuen und die persönlichen Daten (Anschrift, Geburtsdatum, Pflegegrad) nicht in den beigefügten Nachweisen enthalten sind, fügen Sie bitte unsere Belegungslliste bei, um Rückfragen zu vermeiden
- unseren Antrag
- Einzelrechnungen über die Investitionskosten bzw. Leistungsnachweise über die Belegungstage
- bei neuen Gästen: Pflegegradnachweis bzw. Kostenzusage des Versicherers
Zusätzliche Unterlagen bei Erstantragstellung:
- Gültiger Festsetzungsbescheid (LVR oder LWL) über anerkennungsfähige Investitionsaufwendungen (§ 12 APG DVO NRW)
- Feststellungsbescheid (LVR oder LWL) über die Anzahl der Plätze (§ 12 APG DVO NRW)
- Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI
- Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI
Der Antrag ist monatlich (nicht monatsübergreifend) bis zum 15. des Folgemonats zu stellen (Ausschlussfrist). Anträge, die nach dem 15. des Folgemonats zugehen, werden nicht berücksichtigt.
- Den Nutzern dürfen die Investitionskosten nicht in Rechnung gestellt werden.
- Es können pro Gast Investitionskosten für max. 56 Tage je Kalenderjahr in der Kurzzeitpflege bewilligt werden.
- Falls der Pflegegrad beantragt, aber die Einstufung noch nicht erfolgt ist, ist fristwahrend vorsorglich ein Antrag zu stellen.
- Die Pflegeeinrichtung stellt Anträge für die von ihr betreuten Gäste.
- Der Antrag muss vollständig (mit allen notwendigen Unterlagen) sein. Die alleinige Übersendung von Beleglisten wird nicht als Antrag gewertet.
- Der Antrag muss spätestens am 15. des Folgemonats vorliegen.
- Die Investitionskosten werden für den laufenden Monat abgerechnet.
- Die Zuschüsse werden für die tatsächlich belegten Plätze tageweise gewährt.
- Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.
- Bei ganztägiger Abwesenheit besteht kein Anspruch.
Postalische Anschrift:
Amt für Soziales und Wohnen
50-2-4 / Soziale Dienstleistungen
Steubenstr. 53
45138 Essen
Funktionspostfächer:
kurzzeitpflege-ik@sozialamt.essen.de
tagespflege-ik@sozialamt.essen.de
- Dienstleistungen (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
- Einrichtungen (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
- Downloads
- Antrag Investitionskostenförderung
- Investitionskosten Kurzzeitpflege Sammelliste
- Investitionskosten Tagespflege Belegungsliste
- Zuständige Einrichtungen
-
- Amt für Soziales und Wohnen - Investitionskostenförderung
- Altendorfer Str. 103
- 45143 Essen
- E-Mail: kurzzeitpflege-ik@sozialamt.essen.de