Gemäß § 18c AufenthG können ausländische Fachkräfte unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Für die Erteilung ist das WSC zuständig.

 


Das Welcome- und ServiceCenter Essen (WSC) ist die zentrale Anlaufstelle für internationale Fachkräfte, Studierende, Auszubildende und Personen im Anerkennungsverfahren, die in Essen leben und arbeiten möchten. Es ermöglicht die schnelle und unkomplizierte Bearbeitung aufenthaltsrechtlicher Anliegen.

Vorrausetzung für die Anspruchnahme aller Dienstleistungen ist die vorherige (Wohnsitz-) Anmeldung in Essen. Wenn Sie einen Termin für die Anmeldung benötigen, melden Sie sich bitte telefonisch unter 0201 - 8838883. 

Für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestens dreijähriger Aufenthalt und Tätigkeit mit spezifischen Aufenthaltstitel
  • Nachweis über die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 
  • Ausreichende Sprachkenntnisse
  • Besondere Qualiifikationen bzw. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Das Welcome- und ServiceCenter Essen (WSC) ist die zentrale Anlaufstelle für internationale Fachkräfte, Studierende, Auszubildende und Personen im Anerkennungsverfahren, die in Essen leben und arbeiten möchten. Es ermöglicht die schnelle und unkomplizierte Bearbeitung aufenthaltsrechtlicher Anliegen.

Vorrausetzung für die Anspruchnahme aller Dienstleistungen ist die vorherige (Wohnsitz-) Anmeldung in Essen. Wenn Sie einen Termin für die Anmeldung benötigen, melden Sie sich bitte telefonisch unter 0201 - 8838883. 

Für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestens dreijähriger Aufenthalt und Tätigkeit mit spezifischen Aufenthaltstitel
  • Nachweis über die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 
  • Ausreichende Sprachkenntnisse
  • Besondere Qualiifikationen bzw. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit


Ein Aufenthaltstitel kann nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach §18c AufenthG erfüllt sind.


Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach der Rechtsgrundlage:

§ 18c Abs.1 AufenthG:

  • Rentenversicherungsbeiträge: 36 Monate (24 Monate bei deutscher Ausbildung/Studium)
  • Aufenthalt: 3 Jahre mit § 18a/b/d/g (2 Jahre bei deutscher Ausbildung/Studium)
  • Arbeitsvertrag
  • 12 Gehaltsnachweise
  • Nachweis Lebensunterhalt
  • Wohnnachweis
  • Identitätsnachweis
  • Sprachzertifikat A1
  • Einbürgerungstest
  • Antragsformular

§ 18c Abs.2 AufenthG:

  • 27 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung (21 Monate mit B1 Zertifikat) 
  • Aufenthalt: 27 Monate mit Blauer Karte EU (21 Monate mit B1 Zertifikat)
  • Arbeitsvertrag
  • 12 Gehaltsnachweise
  • Nachweis Lebensunterhalt
  • Wohnnachweis
  • Identitätsnachweis
  • Sprachzertifikat A1 oder B1
  • Einbürgerungstest
  • Antragsformular

§ 18c Abs.3 AufenthG:

  • Qualifizierung als hochqualifizierte Fachkraft
  • 2 Jahre Berufserfahrung
  • Integrationserwartung (durch Arbeitsvertrag/Selbstständigkeit)
  • Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe
  • Wohnnachweis
  • Identitätsnachweis
  • Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Antragsformular
  • Kein Mindestaufenthalt notwendig (für hochqualifizierte Fachkräfte)
 

Umfassende Informationen zu den Verwaltungsgebühren finden Sie in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung.

 


Falsche und unvollständige Angaben sind von Nachteil.


Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein.
Sie werden darauf hingeweisen, dass es eine Straftat ist, im Antrag oder im weiteren Verfahren falsche oder unvollständige Angaben zu machen, um ein aufenthaltsrechtliches Dokument zu erhalten.
Ebenfalls ist es strafbar, ein so beschaffenes Dokument wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden (§ 95 Absatz 2 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz.)
In der Folge kann ein bereits erteilter Aufenthaltstitel zurückgenommen werden.


Informationen rund um den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) finden Sie hier.

Weitere Informationen der Bundesregierung finden Sie hier.

 


Antragstellung:

Nachdem Sie sich in Essen angemeldet haben, können Sie unter den o.g. Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beim WSC beantragen. Bitte übersenden Sie hierzu alle erforderlichen Unterlagen. Die zuständigen Sachbearbeitenden werden Ihren Antrag prüfen und ggf. weitere Unterlagen anfordern. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie bei positivem Entscheid eine Einladung zur Vorsprache. Sollte Ihre Antrag negativ entschieden werden, so erhalten Sie eine Mitteilung über die Ablehnungsgründe.

Für den Aufenthaltstitel werden Fingerabdrücke, eine Unterschrift sowie ein biometrisches Lichtbild benötigt. Diese können Sie direkt vor Ort im WSC erstellen, ein vorheriger Gang zum Fotografen/zur Fotografin ist nicht mehr erforderlich.

Der kostenpflichtige Aufenthaltstitel ist vor Ort zu bezahlen. Mit EC-Karte können Sie dies direkt am Platz Ihrer Ansprechperson erledigen.

Abholung:

Nach der erfolgreichen Antragsstellung wird der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) durch die Bundesdruckerei erstellt. Bei Ihrer Vorsprache erhalten Sie einen Termin zur Abholung. Sollten Sie den Termin nicht selbst wahrnehmen können, haben Sie die Möglichkeit den Titel von einer bevollmächtigten Person abholen zu lassen.

 


Downloads
Infobroschüre Aufenthaltstitel
Vollmacht zur Abholung des eAT
Vermieterbescheinigung (WSC)
Zuständige Einrichtung
Welcome- und ServiceCenter Essen (WSC)
Dietrich-Oppenberg-Platz 1
45127 Essen
Tel: +49 201 88-38777