Für Bauvorhaben, die im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen liegen, ist eine Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB erforderlich.


Jede Gemeinde hat die Möglichkeit für besondere Gebiete eine Erhaltungssatzung zu beschließen. Diese Gebiete sind üblicherweise gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Gebäuden, die allein oder zusammen mit anderen Häusern das Ortsbild prägen oder von besonderer städtebaulicher, stadt- oder baugeschichtlicher Bedeutung sind.
Um dieses Gesamtbild zu erhalten, ist ein besonders sorgfältiger Umgang mit den einzelnen Bauten angebracht und daher baurechtliche Genehmigungsanträge notwendig.

Auch für verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 62 BauO NRW kann im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine Genehmigung erforderlich sein.

Das Geoportal bietet die Möglichkeit, die Erhaltungssatzungen der Stadt Essen einzusehen.

Haben Sie Fragen zu den Inhalten einer Erhaltungssatzung?
Wenden Sie sich an die nach Stadtteilen zuständigen Kontaktpersonen für das Bauplanungsrecht.


Jede Gemeinde hat die Möglichkeit für besondere Gebiete eine Erhaltungssatzung zu beschließen. Diese Gebiete sind üblicherweise gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Gebäuden, die allein oder zusammen mit anderen Häusern das Ortsbild prägen oder von besonderer städtebaulicher, stadt- oder baugeschichtlicher Bedeutung sind.
Um dieses Gesamtbild zu erhalten, ist ein besonders sorgfältiger Umgang mit den einzelnen Bauten angebracht und daher baurechtliche Genehmigungsanträge notwendig.

Auch für verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 62 BauO NRW kann im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine Genehmigung erforderlich sein.

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Baugesetzbuch (BauGB)


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Zuständige Einrichtung
Bauplanungsrecht
Lindenallee 10
45127 Essen
E-Mail: bauplanungsrecht@amt61.essen.de