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Hier finden Sie Informationen zur Beantragung zum Umtausch Ihres EU-Kartenführerschein
Wichtiger Hinweis zum Pflichtumtausch Ihres Führerscheins (gem. § 24a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 8e FeV)
Bitte beachten Sie:
Vor der Ausstellung eines neuen Führerscheins im Rahmen des Pflichtumtausches muss Ihr bisheriger Führerschein im Original bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.
Sie haben daher nach Abschluss des Online-Antrags folgende Möglichkeiten:
- Nach Onlinebeantragung senden Sie uns bitte ein Foto Ihres entwerteten Führerscheins bitte an folgende E-Mail-Adresse: fe-online@einwohneramt.essen.de
Bitte folgen Sie den Hinweisen zum Entwerten des Führerscheins in der Bestätigungsmail.
Erst nach Entwertung Ihres alten Führerscheins wird der Auftrag zur Herstellung des neuen Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei übermittelt (§ 25 Abs. 5 FeV).
Anschließend wird Ihr neuer Führerschein direkt per Einwurfeinschreiben von der Bundesdruckerei an Sie versendet.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel wenige Wochen, kann aber je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei variieren – worauf wir keinen Einfluss haben.
Als vorläufigen Nachweis Ihrer Fahrberechtigung erhalten Sie eine Bescheinigung über die Abgabe Ihres alten Führerscheins und die Beantragung des neuen Führerscheins.
Führerscheine sollen in der Europäischen Union einheitlich sein – und damit fälschungssicherer werden.
Bei EU-Kartenführerscheinen mit Ausstellungsdatum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013, ist das Ausstellungsjahr des Führerscheins für den Umtausch relevant:
- 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
- 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
- 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
- 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
- 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist wird der alte Führerschein ungültig.
Der Führerscheinumtausch ist nur ein verwaltungstechnischer Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis, also die Erlaubnis, bestimmte Fahrzeuge zu fahren, ändert sich dadurch nicht. Sie müssen dafür keine zusätzlichen regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen oder anderen Prüfungen machen.
Der Umtausch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch online durchgeführt werden.
Der neue Führerschein ist – unabhängig von Ihrer Fahrerlaubnis – 15 Jahre gültig. Danach muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regel hilft dabei, das Foto und eventuell den Namen auf dem Führerschein aktuell zu halten. Bis zum festgelegten Umtauschdatum behalten die jeweiligen Führerscheine ihre Gültigkeit. Nur wer diese vorgegebenen Fristen überschreitet und Fahrzeuge dann mit einem ungültigen Führerschein führt, handelt ordnungswidrig.
Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (3. EU-Führerscheinrichtlinie) besagt, dass alle EU-Länder dafür sorgen müssen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine, die ausgestellt wurden oder noch gültig sind, den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen.
Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der Auflagen (zum Beispiel Austragung der Sehhilfe) nur in Ihrer Fahrerlaubnisbehörde möglich ist. Eine Bearbeitung dieses Anliegens ist in der BürgerServiceStelle nicht möglich.
Wichtiger Hinweis zum Pflichtumtausch Ihres Führerscheins (gem. § 24a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 8e FeV)
Bitte beachten Sie:
Vor der Ausstellung eines neuen Führerscheins im Rahmen des Pflichtumtausches muss Ihr bisheriger Führerschein im Original bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.
Sie haben daher nach Abschluss des Online-Antrags folgende Möglichkeiten:
- Nach Onlinebeantragung senden Sie uns bitte ein Foto Ihres entwerteten Führerscheins bitte an folgende E-Mail-Adresse: fe-online@einwohneramt.essen.de
Bitte folgen Sie den Hinweisen zum Entwerten des Führerscheins in der Bestätigungsmail.
Erst nach Entwertung Ihres alten Führerscheins wird der Auftrag zur Herstellung des neuen Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei übermittelt (§ 25 Abs. 5 FeV).
Anschließend wird Ihr neuer Führerschein direkt per Einwurfeinschreiben von der Bundesdruckerei an Sie versendet.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel wenige Wochen, kann aber je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei variieren – worauf wir keinen Einfluss haben.
Als vorläufigen Nachweis Ihrer Fahrberechtigung erhalten Sie eine Bescheinigung über die Abgabe Ihres alten Führerscheins und die Beantragung des neuen Führerscheins.
Führerscheine sollen in der Europäischen Union einheitlich sein – und damit fälschungssicherer werden.
Bei EU-Kartenführerscheinen mit Ausstellungsdatum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013, ist das Ausstellungsjahr des Führerscheins für den Umtausch relevant:
- 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
- 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
- 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
- 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
- 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist wird der alte Führerschein ungültig.
Der Führerscheinumtausch ist nur ein verwaltungstechnischer Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis, also die Erlaubnis, bestimmte Fahrzeuge zu fahren, ändert sich dadurch nicht. Sie müssen dafür keine zusätzlichen regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen oder anderen Prüfungen machen.
Der Umtausch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch online durchgeführt werden.
Der neue Führerschein ist – unabhängig von Ihrer Fahrerlaubnis – 15 Jahre gültig. Danach muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regel hilft dabei, das Foto und eventuell den Namen auf dem Führerschein aktuell zu halten. Bis zum festgelegten Umtauschdatum behalten die jeweiligen Führerscheine ihre Gültigkeit. Nur wer diese vorgegebenen Fristen überschreitet und Fahrzeuge dann mit einem ungültigen Führerschein führt, handelt ordnungswidrig.
Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (3. EU-Führerscheinrichtlinie) besagt, dass alle EU-Länder dafür sorgen müssen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine, die ausgestellt wurden oder noch gültig sind, den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen.
Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der Auflagen (zum Beispiel Austragung der Sehhilfe) nur in Ihrer Fahrerlaubnisbehörde möglich ist. Eine Bearbeitung dieses Anliegens ist in der BürgerServiceStelle nicht möglich.
Bei einem Antrag in der Fahrerlaubnisbehörde bringen Sie bitte folgendes mit:
- den bisherigen Führerschein
- einen Personalausweis, Reisepass oder einen vorläufigen Personalausweis mit Lichtbild
- ein aktuelles biometrisches Passbild
Für einen Online-Antrag benötigen Sie folgendes:
- Bild/Scan Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses (mit amtlicher Meldebescheinigung)
- Bild/Scan Ihres aktuellen EU-Kartenführerscheines
- Aktuelles biometrisches Lichtbild (zulässige Dateiformate: JPG, JPEG)
- Bild/Scan Ihrer Unterschrift (alternativ ist die digitale Unterschrift im Dienst möglich) (zulässige Dateiformate: JPG, JPEG)
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 25,50 € (Ziffer 202.5 GebOSt) an sowie eine Gebühr von 1,00 € (Ziffer 126.2 GebOSt). Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 5 € für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an.
Bei einer Online-Antragsstellung stehen folgende Bezahlmethoden zur Auswahl: Paypal, Kreditkarte.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 3 Wochen.
Sie können den Umtausch in der Fahrerlaubnisbehörde oder der BürgerServiceStelle beantragen.
Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der Auflagen (zum Beispiel Austragung der Sehhilfe) in Ihrer Fahrerlaubnis in der BürgerServiceStelle nicht möglich ist. Um ihr Anliegen bearbeiten zu können, bitten wir Sie, einen Termin in der Fahrerlaubnisbehörde Essen zu vereinbaren.
Eine Vorsprache bei der Behörde kann nur mit einem zuvor online gebuchten Termin erfolgen.
Den Bürger*innen wird der neu gefertigte Scheckkartenführerschein per Direktversand von der Bundesdruckerei zugeschickt.
Die Fahrerlaubnisbehörde behält sich vor, die Unterlagen im Original zur Prüfung vorlegen oder übersenden zu lassen. Dies gilt insbesondere bei Online-Anträgen.
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- Zuständige Einrichtung
-
- Fahrerlaubnisbehörde
- Altendorfer Str. 101
- 45143 Essen
- Tel: +49 201 88-33888
- Fax: +49 201 88-33599