Mit dem Klima- und Innovationsfonds Essen unterstützt die Stadt Essen innovative Projekte und Maßnahmen die zum Klimaschutz oder der Klimafolgenanpassung in Essen beitragen. Der Klima- und Innovationsfonds Essen ist für alle da - Auf eine Förderung können sich natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen bewerben.


Förderziele und -voraussetzungen

Der Klima- und Innovationsfonds Essen ist eine Maßnahme des Aktionsplans Nachhaltige Energie und Klima (Sustainable Energy and Climate Action Plan, kurz SECAP) und verfolgt das Ziel, den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung in Essen zu stärken. Durch die Förderung sollen Innovationen und Investitionen in die Reduktion von Treibhausgasemissionen und die Klimafolgenanpassung angeregt und das Engagement in diesen Bereichen gestärkt werden. 
Föderfähig sind Maßnahmen, welche nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen wurden. Im Einzelfall ist auf Antrag jedoch auch eine Förderung trotz vorzeitigem Projektbeginn möglich.

Zielgruppe

Zuwendungsberechtig sind natürliche und juristische Personen ebenso wie rechtsfähige Personenvereinigungen. Das bedeutet, dass beispielsweise Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Gesellschaften, Gemeinschaften und gemeinnützige Organisationen, Genossenschaften, Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften, Stiftungen, Vereine und Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie Zweckverbände und Privatpersonen, die beabsichtigen eine Maßnahme gemäß der Förderziele umzusetzen. Auch Konsortien aus mehreren Zuwendungsberechtigten sind zulässig.

Je nach Art der antraggstellenden Einheit kann ein unterschiedlich hoher Anteil der Projektkosten durch den Klima- und Innovationsfonds bezuschusst werden. Privatpersonen können bis zu 100 Prozent der Gesamtausgaben des Projekts erstattet bekommen, während für Juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen lediglich bis zu 90 Prozent erstattungsfähig sind. Unternehmen werden gemäß ihrer Größe eingestuft und können einen Zuschuss von 50 bis zu 70 Prozent erhalten. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie.

Art der Förderung

Die Förderrichtlinie "Klima- und Innovationsfonds Essen" sieht pro Projektförderung einen maximalen Zuschuss pro Förderantrag von 100.000 Euro vor. Die Höhe des Zuschusses orientientiert sich sowohl an der Art der antragsstellenden Einheit, als auch an der Errreichung von zuvor definierten Zwischen- und Abschlusszielen des jeweiligen Projekts. 

Die Förderung erfolgt in Form von zwei zweckgebundene Zuschüsse von jeweils maximal 50.000 Euro. Der erste zweckgebundene Zuschuss erfolgt als Anschubfinanzierung zu Beginn der Projektlaufzeit. Dieser Zuschuss basiert auf der Kostenplanung im Zuge der Antragsstellung. 
Der zweite Zuschuss wird je nach Art der antragsstellenden Einheit entweder rund 12 oder 24 Monate nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids erteilt und orientiert sich hinsichtlich seiner Höhe ebenfalls an der bisherigen Wirkungsmessung und Zielerreichung im Projekt. Die zweite Auszahlungsphase erfolgt also erfolgsbasiert.
Die genauen Details sind der Förderrichtlinie zu entnehmen.

Für die erstmalige Erteilung des Förderbescheids, die mögliche Genehmigung eines vorzeitigen Projektbeginns sowie die Höhe des zweiten, erfolgsbasierten Zuschusses gibt die Klima- und Innovationsjury Empfehlungen ab. Weitere Informationen zu den Aufgaben und der Zusammensetzung des Gremiums entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie sowie der Geschäftsordnung der Jury.

Bewerbung

Die Bewerbung auf eine Förderung durch den Klima- und Innovationsfonds Essen ist zu zwei Zeitpunkten im Jahr möglich.
Eine Antragsstellung ist ausschließlich digital über das Serviceportal der Stadt Essen möglich.

Pflichten der Fördermittelnehmenden

Fördermittelnehmende verpflichten sich unter anderem dazu, in regelmäßigen Abständen über ihre Projektfortschritte Bericht zu erstatten. Darüber hinaus behält sich die Stadt Essen das Recht der Rechnungsprüfung und Vor-Ort-Prüfung vor. Bei nicht zweckentsprechender Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie.


Förderziele und -voraussetzungen

Der Klima- und Innovationsfonds Essen ist eine Maßnahme des Aktionsplans Nachhaltige Energie und Klima (Sustainable Energy and Climate Action Plan, kurz SECAP) und verfolgt das Ziel, den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung in Essen zu stärken. Durch die Förderung sollen Innovationen und Investitionen in die Reduktion von Treibhausgasemissionen und die Klimafolgenanpassung angeregt und das Engagement in diesen Bereichen gestärkt werden. 
Föderfähig sind Maßnahmen, welche nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen wurden. Im Einzelfall ist auf Antrag jedoch auch eine Förderung trotz vorzeitigem Projektbeginn möglich.

Zielgruppe

Zuwendungsberechtig sind natürliche und juristische Personen ebenso wie rechtsfähige Personenvereinigungen. Das bedeutet, dass beispielsweise Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Gesellschaften, Gemeinschaften und gemeinnützige Organisationen, Genossenschaften, Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften, Stiftungen, Vereine und Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie Zweckverbände und Privatpersonen, die beabsichtigen eine Maßnahme gemäß der Förderziele umzusetzen. Auch Konsortien aus mehreren Zuwendungsberechtigten sind zulässig.

Je nach Art der antraggstellenden Einheit kann ein unterschiedlich hoher Anteil der Projektkosten durch den Klima- und Innovationsfonds bezuschusst werden. Privatpersonen können bis zu 100 Prozent der Gesamtausgaben des Projekts erstattet bekommen, während für Juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen lediglich bis zu 90 Prozent erstattungsfähig sind. Unternehmen werden gemäß ihrer Größe eingestuft und können einen Zuschuss von 50 bis zu 70 Prozent erhalten. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie.

Art der Förderung

Die Förderrichtlinie "Klima- und Innovationsfonds Essen" sieht pro Projektförderung einen maximalen Zuschuss pro Förderantrag von 100.000 Euro vor. Die Höhe des Zuschusses orientientiert sich sowohl an der Art der antragsstellenden Einheit, als auch an der Errreichung von zuvor definierten Zwischen- und Abschlusszielen des jeweiligen Projekts. 

Die Förderung erfolgt in Form von zwei zweckgebundene Zuschüsse von jeweils maximal 50.000 Euro. Der erste zweckgebundene Zuschuss erfolgt als Anschubfinanzierung zu Beginn der Projektlaufzeit. Dieser Zuschuss basiert auf der Kostenplanung im Zuge der Antragsstellung. 
Der zweite Zuschuss wird je nach Art der antragsstellenden Einheit entweder rund 12 oder 24 Monate nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids erteilt und orientiert sich hinsichtlich seiner Höhe ebenfalls an der bisherigen Wirkungsmessung und Zielerreichung im Projekt. Die zweite Auszahlungsphase erfolgt also erfolgsbasiert.
Die genauen Details sind der Förderrichtlinie zu entnehmen.

Für die erstmalige Erteilung des Förderbescheids, die mögliche Genehmigung eines vorzeitigen Projektbeginns sowie die Höhe des zweiten, erfolgsbasierten Zuschusses gibt die Klima- und Innovationsjury Empfehlungen ab. Weitere Informationen zu den Aufgaben und der Zusammensetzung des Gremiums entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie sowie der Geschäftsordnung der Jury.

Bewerbung

Die Bewerbung auf eine Förderung durch den Klima- und Innovationsfonds Essen ist zu zwei Zeitpunkten im Jahr möglich.
Eine Antragsstellung ist ausschließlich digital über das Serviceportal der Stadt Essen möglich.

Pflichten der Fördermittelnehmenden

Fördermittelnehmende verpflichten sich unter anderem dazu, in regelmäßigen Abständen über ihre Projektfortschritte Bericht zu erstatten. Darüber hinaus behält sich die Stadt Essen das Recht der Rechnungsprüfung und Vor-Ort-Prüfung vor. Bei nicht zweckentsprechender Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie.


Kumulierung mit anderen Fördermitteln

Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können seitens der Stadt Essen mit Zuwendungen aus anderen Förder- oder Darlehensprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme und des EU-Beihilferechts zulässig ist.

Die Möglichkeiten der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Zuwendungsempfänger eigenverantwortlich prüfen. Die Summe der erhaltenen Zuwendungen darf die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Sofern der Zuschuss als Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu bewerten ist, kann die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe gewährt werden. In diesem Fall haben antragstellende Unternehmen das ausgefüllte Formular „De-minimis-Erklärung“ als Anlage dem Antrag beizufügen, um sicherzustellen, dass durch die gewährten Zuschüsse der Grenzwert für De-minimis-Beihilfen von aktuell 300.000 EUR in einem Zeitraum von drei Jahren nicht überschritten wird. 

Sollte ein beantragendes Unternehmen davon ausgehen, dass die Gewährung von Fördermitteln an sich selbst nicht als Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV bewertet werden kann, hat es dies vor der Bewilligung der Zuwendung durch ein qualifiziertes Rechtsgutachten eines im EU-Beihilfenrecht spezialisierten Rechtsanwalts gegenüber der Stadt Essen zu belegen.


In jedem Fall notwendig:

  • Projektablaufplan (siehe Vorlage "Projektablaufplan")
  • detaillierte Kostenaufstellung (siehe Vorlage "Kostenplanung")

Unter bestimmten Umständen notwendig:

  • gegebenenfalls Genehmigungen von Gebäude- oder Grundstückseigentümer*innen
  • gegebenenfalls Genehmigung für Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum
  • gegebenenfalls Mitgliedserklärung über Teilnahme am Konsortium (siehe Vorlage "Erklärung Mitglieder Konsortium")
  • gegebenenfalls je ein gültiges Angebot für zu vergebende Leistungen 
  • gegebenenfalls begründeter Antrag auf vorzeitigen Projektbeginn (siehe Vorlage "Antrag auf vorzeitigen Projektbeginn")
  • gegebenenfalls De-minimis-Erklärung (siehe Vorlage "De-minimis Erklärung")

Downloads
Förderrichtlinie Klima- und Innovationsfonds Essen
De-minimis-Erklärung (Bewerbung auf die Förderrichtlinie "Klima- und Innovationsfonds Essen")
Erklärung Mitglieder Konsortium (Bewerbung auf die Förderrichtlinie "Klima- und Innovationsfonds Essen")
Antrag auf vorzeitigen Projektbeginn (Bewerbung auf die Förderrichtlinie "Klima- und Innovationsfonds Essen")
Zuständige Einrichtung
Grüne Hauptstadt Agentur
I. Dellbrügge 4
45127 Essen
E-Mail: info@gha.essen.de