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Die Schließung einer Tageseinrichtung ist dem örtlichen Jugendamt zu melden.
Kindertageseinrichtungen unterliegen sowohl einer jährlichen, wie auch einer unverzüglichen Meldepflicht. Unverzüglich gemeldet werden muss unter anderem die bevorstehende Schließung. Die Meldepflicht betrifft den Träger der Tageseinrichtung für Kinder. Die Meldung ist an das örtliche Jugendamt zu tätigen. Die Unterlassung der Meldung führt zu Bußgeldstrafen.
Kindertageseinrichtungen unterliegen sowohl einer jährlichen, wie auch einer unverzüglichen Meldepflicht. Unverzüglich gemeldet werden muss unter anderem die bevorstehende Schließung. Die Meldepflicht betrifft den Träger der Tageseinrichtung für Kinder. Die Meldung ist an das örtliche Jugendamt zu tätigen. Die Unterlassung der Meldung führt zu Bußgeldstrafen.
§ 47 SGB VIII
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- Zuständige Einrichtung
-
- Jugendamt
- I. Hagen 26
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-51777
- Fax: +49 201 88-51101
- E-Mail: jugendamt@essen.de
Die Schließung einer Tageseinrichtung ist dem örtlichen Jugendamt zu melden.
Kindertageseinrichtungen unterliegen sowohl einer jährlichen, wie auch einer unverzüglichen Meldepflicht. Unverzüglich gemeldet werden muss unter anderem die bevorstehende Schließung. Die Meldepflicht betrifft den Träger der Tageseinrichtung für Kinder. Die Meldung ist an das örtliche Jugendamt zu tätigen. Die Unterlassung der Meldung führt zu Bußgeldstrafen.
§ 47 SGB VIII
Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie im Telefonbuch der Stadt Essen.