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Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, die Eigentümer*innen von Grundstücken und Gebäuden an die Kommune zahlen müssen. Dazu gehören bebaute und unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
Die Grundsteuer bemisst sich nach dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag. Die Stadt Essen ist an diese Vorgaben gebunden.
Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrages ermittelt. Die Stadt Essen ist an diese Vorgaben gebunden.
Diesen Betrag können Sie dem für Ihren Grundbesitz gültigen Grundsteuermessbescheid entnehmen. Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils gültigen Hebesatz für Grundstücke oder - wenn dies zutrifft - für land- und forstwirtschaftliche genutzte Grundstücke multipliziert. Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Essen beschlossen.
Bei Fragen oder Einwendungen zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt Essen-NordOst oder Essen-Süd.
Auf www.finanzamt.nrw.de/elektronischer-kontakt finden Sie alle Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Ihrem zuständigen Finanzamt.
Das Stadtsteueramt kann Ihnen den Grundsteuerbescheid erst dann bekannt geben, wenn der entsprechende Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vorliegt. Dies kann dazu führen, dass Sie rückwirkend für mehrere Jahre zur Grundsteuer herangezogen werden.
Wenn Sie eine Immobilie gekauft oder verkauft haben, finden Sie hier weitere Informationen:
Grundbesitzabgaben - Anzeige Eigentumswechsel (Grundstück, Gebäude) - Serviceportal Stadt Essen
Allgemeine Informationen zum Aufbau des Grundbesitzabgabenbescheides der Stadt Essen finden Sie hier:
Wenn Sie im letzten Jahr unverschuldet Mietausfälle hatten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Grundsteuererlass beantragen.
Der Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer muss bis zum 31.03. des Folgejahres gestellt werden.
Die Mietminderung muss mehr als 50 % betragen und der*die Vermieter*in darf die Mietminderung nicht zu vertreten haben. Das heißt, der*die Vermieter*in muss sich nachweislich um eine Vermietung bemüht haben (Beauftragung einer*eines Maklerin*Maklers, Anzeigen in Tageszeitungen oder im Internet).
Bitte beachten Sie, dass niemals die gesamte Grundsteuer erlassen werden kann. Bei einer Mietminderung von mehr als 50 % werden 25 % der Grundsteuer erlassen, bei einer Mietminderung von 100 % werden 50 % der Grundsteuer erlassen.
Wenn Sie Fragen zu den Grundbesitzabgaben haben, folgen Sie bitte den folgenden Link:
Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrages ermittelt. Die Stadt Essen ist an diese Vorgaben gebunden.
Diesen Betrag können Sie dem für Ihren Grundbesitz gültigen Grundsteuermessbescheid entnehmen. Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils gültigen Hebesatz für Grundstücke oder - wenn dies zutrifft - für land- und forstwirtschaftliche genutzte Grundstücke multipliziert. Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Essen beschlossen.
Bei Fragen oder Einwendungen zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt Essen-NordOst oder Essen-Süd.
Auf www.finanzamt.nrw.de/elektronischer-kontakt finden Sie alle Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Ihrem zuständigen Finanzamt.
Das Stadtsteueramt kann Ihnen den Grundsteuerbescheid erst dann bekannt geben, wenn der entsprechende Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vorliegt. Dies kann dazu führen, dass Sie rückwirkend für mehrere Jahre zur Grundsteuer herangezogen werden.
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Allgemeine Informationen zum Aufbau des Grundbesitzabgabenbescheides der Stadt Essen finden Sie hier:
Wenn Sie im letzten Jahr unverschuldet Mietausfälle hatten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Grundsteuererlass beantragen.
Der Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer muss bis zum 31.03. des Folgejahres gestellt werden.
Die Mietminderung muss mehr als 50 % betragen und der*die Vermieter*in darf die Mietminderung nicht zu vertreten haben. Das heißt, der*die Vermieter*in muss sich nachweislich um eine Vermietung bemüht haben (Beauftragung einer*eines Maklerin*Maklers, Anzeigen in Tageszeitungen oder im Internet).
Bitte beachten Sie, dass niemals die gesamte Grundsteuer erlassen werden kann. Bei einer Mietminderung von mehr als 50 % werden 25 % der Grundsteuer erlassen, bei einer Mietminderung von 100 % werden 50 % der Grundsteuer erlassen.
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- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-21777
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