• Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße
  • Das Anbieten von Waren oder Leistungen auf einer öffentlichen Fläche stellt eine Sondernutzung des öffentlichen Raumes dar.
  • Es muss eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden
  • Die Sondernutzungserlaubnis muss vorliegen, bevor mit der Sondernutzung begonnen wird.
  • Die Sondernutzung darf weder Personen noch öffentliche Belange beeinträchtigen.
  • Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.
  • Zuständig: Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Sondernutzung stattfinden soll

Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für jede Person zugänglich sind und von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.

Wenn Sie auf öffentlichen Flächen Waren oder Dienstleistungen anbieten wollen, stellt dies eine Sondernutzung des öffentlichen Raumes dar. Sie müssen hierfür vorab eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) bei der zuständigen Stelle beantragen.


Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für jede Person zugänglich sind und von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.

Wenn Sie auf öffentlichen Flächen Waren oder Dienstleistungen anbieten wollen, stellt dies eine Sondernutzung des öffentlichen Raumes dar. Sie müssen hierfür vorab eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) bei der zuständigen Stelle beantragen.



  • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
  • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
  • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.

Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.


Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.


  • Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zuständige Einrichtung
Amt für Straßen und Verkehr
Lindenallee 39
45127 Essen
Tel: +49 201 88-66666
Fax: +49 201 88-66006
E-Mail: info@amt66.essen.de