Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind für die Allgemeinheit zugänglich und können ohne besondere Genehmigung genutzt werden. Jedoch erfordert jede Nutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzungserlaubnis. Diese Genehmigung ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Für Sondernutzungen innerhalb und außerhalb von Ortschaften gibt es unterschiedliche Vorgaben:

  • Innerhalb der Ortschaften: Die zuständige Stelle informiert über die örtlichen Vorgaben. Die Sondernutzung darf weder Personen noch öffentliche Belange beeinträchtigen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde im jeweiligen Bezirk.

  • Außerhalb der Ortschaften: Eine Sondernutzungserlaubnis ist notwendig, wenn die Straße außerhalb ihres vorgesehenen Zwecks genutzt wird, wie z.B. für Festveranstaltungen, Rallyes, Radrennen, Sportveranstaltungen oder Film- und Fernsehaufnahmen. Die Beeinträchtigung der öffentlichen Versorgung sollte nur von kurzer Dauer sein. Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein. Werden vorübergehend bauliche Anlagen errichtet, benötigen diese die Zustimmung der zuständigen Stelle und müssen Sicherheits-, Ordnungs- und Technikstandards erfüllen. Eventuell entstehende Schäden an der Straße müssen ersetzt werden.

Für bestimmte weitergehende Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse ist keine separate Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Zuständig für Bundesfernstraßen ist die entsprechende Straßenbaubehörde, während für Autobahnen die Autobahngesellschaft verantwortlich ist.


Sondernutzung von Straßen – Gemeingebrauch und Sondernutzungserlaubnis

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet, was bedeutet, dass sie für die Allgemeinheit zugänglich sind und ohne besondere Genehmigungen genutzt werden können. Der Gemeingebrauch umfasst vor allem die Fortbewegung und den Transport.

Möchten Sie eine Straße außerhalb dieses Gemeingebrauchs nutzen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Dies gilt beispielsweise für:

  • Festveranstaltungen
  • Rallyes
  • Radrennen
  • Sportveranstaltungen
  • Film- und Fernsehaufnahmen

Die Beantragung der Sondernutzungserlaubnis erfolgt bei der zuständigen Stelle, abhängig davon, wo die Sondernutzung stattfinden soll: Für Landstraßen ist die regionale Straßenbaubehörde zuständig, für Autobahnen die entsprechende Autobahngesellschaft.

In bestimmten Fällen, in denen Sie bereits eine Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis für eine weitergehende Nutzung eingeholt haben, ist eine Sondernutzungserlaubnis nicht mehr erforderlich.

Um die Sondernutzungserlaubnis zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die öffentliche Versorgung darf allenfalls kurzzeitig beeinträchtigt werden.
  • Vorübergehend errichtete Anlagen müssen gesondert genehmigt, sicher und den anerkannten Regeln der Technik entsprechend errichtet werden.
  • Sie sind verpflichtet, für entstehende Schäden an der Straße aufzukommen.

Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.

Die Vorgaben für eine Sondernutzung können je nach Örtlichkeit unterschiedlich sein, insbesondere zwischen inner- und außerhalb von Ortschaften. Innerhalb einer Ortschaft gibt es oft mehr Verkehr und eine größere Vielfalt an Nutzern, weshalb die Anforderungen strenger sein können. Die zuständige Stelle kann Sie über die spezifischen Regelungen und Vorgaben an Ihrem Standort informieren.


Sondernutzung von Straßen – Gemeingebrauch und Sondernutzungserlaubnis

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet, was bedeutet, dass sie für die Allgemeinheit zugänglich sind und ohne besondere Genehmigungen genutzt werden können. Der Gemeingebrauch umfasst vor allem die Fortbewegung und den Transport.

Möchten Sie eine Straße außerhalb dieses Gemeingebrauchs nutzen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Dies gilt beispielsweise für:

  • Festveranstaltungen
  • Rallyes
  • Radrennen
  • Sportveranstaltungen
  • Film- und Fernsehaufnahmen

Die Beantragung der Sondernutzungserlaubnis erfolgt bei der zuständigen Stelle, abhängig davon, wo die Sondernutzung stattfinden soll: Für Landstraßen ist die regionale Straßenbaubehörde zuständig, für Autobahnen die entsprechende Autobahngesellschaft.

In bestimmten Fällen, in denen Sie bereits eine Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis für eine weitergehende Nutzung eingeholt haben, ist eine Sondernutzungserlaubnis nicht mehr erforderlich.

Um die Sondernutzungserlaubnis zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die öffentliche Versorgung darf allenfalls kurzzeitig beeinträchtigt werden.
  • Vorübergehend errichtete Anlagen müssen gesondert genehmigt, sicher und den anerkannten Regeln der Technik entsprechend errichtet werden.
  • Sie sind verpflichtet, für entstehende Schäden an der Straße aufzukommen.

Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.

Die Vorgaben für eine Sondernutzung können je nach Örtlichkeit unterschiedlich sein, insbesondere zwischen inner- und außerhalb von Ortschaften. Innerhalb einer Ortschaft gibt es oft mehr Verkehr und eine größere Vielfalt an Nutzern, weshalb die Anforderungen strenger sein können. Die zuständige Stelle kann Sie über die spezifischen Regelungen und Vorgaben an Ihrem Standort informieren.



  • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
  • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
  • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.

  • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
  • Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)

Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert.


Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.


Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.


Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.


  • Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.

Onlinedienstleistungen
Sondernutzung von Straßen
Zuständige Einrichtung
Amt für Straßen und Verkehr
Lindenallee 39
45127 Essen
Tel: +49 201 88-66666
Fax: +49 201 88-66006
E-Mail: info@amt66.essen.de