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Ausländische Ausbildungs- und Berufsabschlüsse können in Deutschland anerkannt werden. Oftmals ist hierzu ein zweistufiges Verfahren notwendig. Dieses umfasst die Anerkennung des ausländischen Abschlusses sowie die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung.
Auf der rechten Seite unter "Verwandte Dienstleistungen" finden Sie eine Auflistung anerkennungsfähiger Berufsabschlüsse im Gesundheitsbereich. Die Zuständigkeit kann variieren. Auf den jeweiligen Seiten finden Sie weiterführende Informationen.
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- Medizinalaufsicht (MEO), nichtärztliche Heilberufe, Todesbescheinigungen
- Hindenburgstraße 29
- 45127 Essen
- Weiterführende Links
- Informationen der Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (ZAG)
- Verwandte Dienstleistungen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde" oder „Logopädin"
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik"
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent"
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent"
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“