Förderleistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie Leistungen aus dem Vermittlungsbudget verbessern die Eingliederungsaussichten von Ausbildungsuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden und Arbeitslosen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget unterstützt bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.


Förderleistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie Leistungen aus dem Vermittlungsbudget dienen dazu, die Teilnehmenden an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt oder an eine selbständige Tätigkeit heranzuführen, Vermittlungshemmnisse festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen, in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln, oder die Beschäftigungsaufnahme zu stabilisieren. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten. 

Da es sich um eine Ermessensleistung handelt, besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderleistung. Die Integrationsfachkraft prüft, ob die Förderleistung geeignet, notwendig und angemessen ist um das Förderziel zu erreichen. Dies geschieht in den meisten Fällen nach einem persönlichen Beratungsgespräch.


Förderleistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie Leistungen aus dem Vermittlungsbudget dienen dazu, die Teilnehmenden an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt oder an eine selbständige Tätigkeit heranzuführen, Vermittlungshemmnisse festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen, in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln, oder die Beschäftigungsaufnahme zu stabilisieren. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten. 

Da es sich um eine Ermessensleistung handelt, besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderleistung. Die Integrationsfachkraft prüft, ob die Förderleistung geeignet, notwendig und angemessen ist um das Förderziel zu erreichen. Dies geschieht in den meisten Fällen nach einem persönlichen Beratungsgespräch.


§ 16 ff Zweites Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 44, 45, 54a, 74, 75a, 81 Drittes Sozialgesetzbuch


Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie Leistungen aus dem Vermittlungsbudget können nur auf Nachweis erbracht werden.

Fügen Sie Ihrem Antrag daher immer die entsprechenden Nachweise wie Arbeitsverträge, Rechnungen, Quittungen, Kostenvoranschläge etc. bei.


Die Förderleistung muss vor dem leistungsbegründen Ereignisses beantragt werden, z.B. vor der Arbeitsaufnahme oder vor einem Meldetermin.


Zuständige Einrichtung
JobCenter Essen
Ruhrallee 175
45136 Essen
Tel: +49 201 88-56999