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Genehmigungen von Veranstaltungen mit Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenverkehr
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach §29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis.
Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.
Beispiele für genehmigungspflichtige Veranstaltungen:
- Biker-Ausfahrten
- Karnevalsumzüge
- Marathons
- Martinsumzüge
- Oldtimerausfahrten
- Prozessionen (kirchliche Veranstaltungen)
- Radrennen
- Radtouristikausflüge
- Schützenumzüge
- Volksläufe, Firmenläufe
- Wander- / Walking-Veranstaltungen
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach §29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis.
Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.
Beispiele für genehmigungspflichtige Veranstaltungen:
- Biker-Ausfahrten
- Karnevalsumzüge
- Marathons
- Martinsumzüge
- Oldtimerausfahrten
- Prozessionen (kirchliche Veranstaltungen)
- Radrennen
- Radtouristikausflüge
- Schützenumzüge
- Volksläufe, Firmenläufe
- Wander- / Walking-Veranstaltungen
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.
§§ 29 II, 45 I, VI Straßenverkehrs-Ordnung, Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Antragstellung mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung
Für diese Dienstleistung fallen je nach Art und Umfang Gebühren an.
- Dienstleistungen (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
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- Zuständige Einrichtung
-
- Verkehrs- und Baustellenmanagement / Koordinierungsstelle Veranstaltungen / Geschäftsführung Unfallkommission / Straßen- und Wegerecht
- Alfredstraße 163
- 45131 Essen
- Tel: +49 201 88-0
- Fax: +49 201 88-66529
Genehmigungen von Veranstaltungen mit Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenverkehr
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach §29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis.
Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.
Beispiele für genehmigungspflichtige Veranstaltungen:
- Biker-Ausfahrten
- Karnevalsumzüge
- Marathons
- Martinsumzüge
- Oldtimerausfahrten
- Prozessionen (kirchliche Veranstaltungen)
- Radrennen
- Radtouristikausflüge
- Schützenumzüge
- Volksläufe, Firmenläufe
- Wander- / Walking-Veranstaltungen
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.
§§ 29 II, 45 I, VI Straßenverkehrs-Ordnung, Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Antragstellung mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung
Für diese Dienstleistung fallen je nach Art und Umfang Gebühren an.
Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie im Telefonbuch der Stadt Essen.