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Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis.
Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer*innen oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.
Beispiele für genehmigungspflichtige Veranstaltungen:
- Biker-Ausfahrten
- Karnevalsumzüge
- Marathon
- Martinsumzüge
- Oldtimerausfahrten
- Prozessionen (kirchliche Veranstaltungen)
- Radrennen
- Radtouristikausflüge
- Schützenumzüge
- Volksläufe, Firmenläufe
- Wander- / Walking-Veranstaltungen
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.
Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer*innen oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.
Beispiele für genehmigungspflichtige Veranstaltungen:
- Biker-Ausfahrten
- Karnevalsumzüge
- Marathon
- Martinsumzüge
- Oldtimerausfahrten
- Prozessionen (kirchliche Veranstaltungen)
- Radrennen
- Radtouristikausflüge
- Schützenumzüge
- Volksläufe, Firmenläufe
- Wander- / Walking-Veranstaltungen
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.
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- Zuständige Einrichtung
-
- Koordinierungsstelle Veranstaltungen
- Alfredstraße 163
- 45131 Essen
- Tel: +49 201 88-66521
- Fax: +49 201 88-66519