Durch eine sogenannte Namenserteilung beziehungsweise Einbenennung können Vater, Mutter oder Ehegatten einem Kind ihren Familiennamen erteilen. 


Namenserteilung:

  • Sie sind Elternteil eines minderjährigen Kindes
  • Vater und Mutter sind nicht miteinander verheiratet, aber beide in der Geburtsurkunde des Kindes verzeichnet
  • Sie haben das alleinige Sorgerecht für das Kind, ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern hat bisher nie bestanden
  • Sie möchten, dass das Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält

Einbenennung:

  • Sie leben mit einem neuen Partner in einer Ehe
  • Sie haben Kinder aus einer Vorehe oder Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren wurden und die in Ihrem gemeinsamen Haushalt leben
  • Ihr jetziger Ehepartner ist nicht der Elternteil dieser minderjährigen Kinder
  • Sie möchten, dass diese Kinder Ihren jetzt geführten Ehenamen tragen

Ein volljähriges Kind kann sich, auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und desse Ehegatten lebt, mit deren Einwilligung, selbst einbenennen.

Eine Rückbenennung ist möglich, wenn die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, nicht mehr besteht oder das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheidet.

Namenserteilungen, Einbenennungen und Rückbenennungen können bei jedem Standesamt oder Notar in ganz Deutschland durchgeführt werden, unabhängig vom Wohnort der Eltern oder Geburtsort des Kindes.

Die Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Eine formlose Erklärung (einfacher Brief oder mündliche Antragstellung) ist nicht möglich. Eine persönliche Anwesenheit der erklärenden Personen ist notwendig.

Die Erklärung wird wirksam mit Eingang bei dem Standesamt, welches das Geburtenregister führt. Existiert kein deutsches Personenstandsregister, wenden Sie sich bitte an das örtliche Standesamt. Dieses überprüft, welche Erklärungsmöglichkeiten und Zuständigkeiten in Ihrem Fall bestehen.


Namenserteilung:

  • Sie sind Elternteil eines minderjährigen Kindes
  • Vater und Mutter sind nicht miteinander verheiratet, aber beide in der Geburtsurkunde des Kindes verzeichnet
  • Sie haben das alleinige Sorgerecht für das Kind, ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern hat bisher nie bestanden
  • Sie möchten, dass das Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält

Einbenennung:

  • Sie leben mit einem neuen Partner in einer Ehe
  • Sie haben Kinder aus einer Vorehe oder Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren wurden und die in Ihrem gemeinsamen Haushalt leben
  • Ihr jetziger Ehepartner ist nicht der Elternteil dieser minderjährigen Kinder
  • Sie möchten, dass diese Kinder Ihren jetzt geführten Ehenamen tragen

Ein volljähriges Kind kann sich, auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und desse Ehegatten lebt, mit deren Einwilligung, selbst einbenennen.

Eine Rückbenennung ist möglich, wenn die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, nicht mehr besteht oder das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheidet.

Namenserteilungen, Einbenennungen und Rückbenennungen können bei jedem Standesamt oder Notar in ganz Deutschland durchgeführt werden, unabhängig vom Wohnort der Eltern oder Geburtsort des Kindes.

Die Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Eine formlose Erklärung (einfacher Brief oder mündliche Antragstellung) ist nicht möglich. Eine persönliche Anwesenheit der erklärenden Personen ist notwendig.

Die Erklärung wird wirksam mit Eingang bei dem Standesamt, welches das Geburtenregister führt. Existiert kein deutsches Personenstandsregister, wenden Sie sich bitte an das örtliche Standesamt. Dieses überprüft, welche Erklärungsmöglichkeiten und Zuständigkeiten in Ihrem Fall bestehen.


§§ 1617a, 1618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); § 45 PStG (Personenstandsgesetz)


Soll eine Namenserteilung bzw. Einbenennung erfolgen, wenden Sie sich bitte zur Absprache der vorzulegenden Urkunden und Unterlagen an Ihr zuständiges Standesamt. Dort wird man Ihnen weitere Fragen beantworten und klären, welche Dokumente speziell für die von Ihnen gewünschte Namenserteilung bzw. Einbenennung vorzulegen sind.


Eine Namenserteilung bzw. Einbenennung ist mit 21,00 € gebührenpflichtig. Eine neu ausgestellte Geburtsurkunde kostet 10,00 €.


Zur Bearbeitungsdauer können keine Angaben gemacht werden.


Die Namenserteilung bzw. Einbenennung ist unwiderruflich.


Beim Standesamt Essen sind Sonderbeurkundungen (Namenserklärungen) grundsätzlich nur gegen Terminvergabe möglich.


Downloads
Namenserteilung und Einbenennung
Zuständige Einrichtung
Geburten
Hollestr. 3
45127 Essen
Tel: +49 201 88-33488
Fax: +49 201 88-33481
E-Mail: geburten@einwohneramt.essen.de