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Die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) unterstützt pflegebedürftige Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht für die Pflege ausreichen.
Der Hauptunterschied liegt im Ort der Leistung: Häusliche Pflege (ambulant) findet im vertrauten Zuhause statt, während stationäre Pflege die vollzeitige Betreuung in einem Pflegeheim umfasst.
Was bietet Ihnen die Hilfe zur Pflege?
Wird Hilfe zur Pflege gewährt, können Sie mit folgenden Leistungen rechnen:
Bei häuslicher Pflege: Die Hilfe zur Pflege übernimmt die Kosten für den „notwendigen Lebensunterhalt“ nach § 27a SGB XII. Insbesondere sind damit gemeint: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Unterkunft, Strom, Heizungskosten und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Bei vollstationärer Pflege: Hilfe zur Pflege übernimmt die Kosten für den „notwendigen Lebensunterhalt“ (§ 27a SGB XII), die in der Einrichtung anfallen und nicht von der Pflegekasse übernommen werden.
Die Hilfe wird in Form von Geldleistungen (Pflegegeld) oder Sachleistungen (Übernahme von Aufwendungen für professionelle Dienste, Tages-/Nachtpflegen, Familienunterstützender Dienst, Betreuung in Wohngemeinschaften) erbracht.
- Die häusliche Pflege umfasst Körperpflege (zum Beispiel Waschen, Duschen, Baden)
- Ernährung (mundgerechte Zubereitung der Ernährung, Nahrungsaufnahme)
- Mobilität (Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung)
- hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Spülen)
Die Pflegekassen finanzieren Sach- und Geldleistungen und sind erster Ansprechpartner für Ihre Antragstellung.
Ungedeckte Kosten
Falls der Zuschuss der Pflegekasse zur Abdeckung der Kosten des Pflegedienstes nicht ausreichend ist, besteht die Möglichkeit die Übernahme der ungedeckten Kosten beim Amt für Soziales und Wohnen zu beantragen.
Das Amt für Soziales und Wohnen kann Hilfen für die häusliche Pflege auch für Menschen gewähren, die die Wartezeit in der gesetzlichen Pflegeversicherung noch nicht erfüllt haben, die keinen Pflegegrad erreichen oder die nicht Mitglied einer Pflegekasse sind.
Über Finanzierungsmöglichkeiten durch das Amt für Soziales und Wohnen erhalten Sie auch Auskunft bei den zuständigen Mitarbeitern und bei den Pflegeberatungsstellen. Ebenso befindet sich dort eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen für eine Antragstellung. ||| Verlinkung Mitarbeitende // Pflegeberatungsstellen = mehrere? // Pflegestützpunkt = Unterscheidung hierzu?
Folgende Unterlagen sind bei der Antragsstellung einzureichen:
Es besteht eine Pflegeversicherung:
Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse
Es besteht keine Pflegeversicherung:
Ärztliche Unterlagen und eventuell Krankenhausberichte
Wenn ein Pflegedienst die Pflege durchführen soll:
Pflegeplanung des Pflegedienstes
Reichen Ihre eigenen finanziellen Mittel (Einkommen und Vermögen) zusammen mit dem Pflegewohngeld und den Leistungen der Pflegekasse zur Deckung der Heimkosten nicht aus, können Sie beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Restkosten stellen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Sozialhilfe und Pflegewohngeld besteht darin, dass bei der Inanspruchnahme von Pflegewohngeld Ihre Angehörigen nicht zum Unterhalt herangezogen werden.
Weitere Informationen zu verschiedenen Angeboten für Senior'innen finden Sie unter Referat Pflege, Senioren
Die Hilfe wird in Form von Geldleistungen (Pflegegeld) oder Sachleistungen (Übernahme von Aufwendungen für professionelle Dienste, Tages-/Nachtpflegen, Familienunterstützender Dienst, Betreuung in Wohngemeinschaften) erbracht.
- Die häusliche Pflege umfasst Körperpflege (zum Beispiel Waschen, Duschen, Baden)
- Ernährung (mundgerechte Zubereitung der Ernährung, Nahrungsaufnahme)
- Mobilität (Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung)
- hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Spülen)
Die Pflegekassen finanzieren Sach- und Geldleistungen und sind erster Ansprechpartner für Ihre Antragstellung.
Ungedeckte Kosten
Falls der Zuschuss der Pflegekasse zur Abdeckung der Kosten des Pflegedienstes nicht ausreichend ist, besteht die Möglichkeit die Übernahme der ungedeckten Kosten beim Amt für Soziales und Wohnen zu beantragen.
Das Amt für Soziales und Wohnen kann Hilfen für die häusliche Pflege auch für Menschen gewähren, die die Wartezeit in der gesetzlichen Pflegeversicherung noch nicht erfüllt haben, die keinen Pflegegrad erreichen oder die nicht Mitglied einer Pflegekasse sind.
Über Finanzierungsmöglichkeiten durch das Amt für Soziales und Wohnen erhalten Sie auch Auskunft bei den zuständigen Mitarbeitern und bei den Pflegeberatungsstellen. Ebenso befindet sich dort eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen für eine Antragstellung. ||| Verlinkung Mitarbeitende // Pflegeberatungsstellen = mehrere? // Pflegestützpunkt = Unterscheidung hierzu?
Folgende Unterlagen sind bei der Antragsstellung einzureichen:
Es besteht eine Pflegeversicherung:
Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse
Es besteht keine Pflegeversicherung:
Ärztliche Unterlagen und eventuell Krankenhausberichte
Wenn ein Pflegedienst die Pflege durchführen soll:
Pflegeplanung des Pflegedienstes
Reichen Ihre eigenen finanziellen Mittel (Einkommen und Vermögen) zusammen mit dem Pflegewohngeld und den Leistungen der Pflegekasse zur Deckung der Heimkosten nicht aus, können Sie beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Restkosten stellen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Sozialhilfe und Pflegewohngeld besteht darin, dass bei der Inanspruchnahme von Pflegewohngeld Ihre Angehörigen nicht zum Unterhalt herangezogen werden.
Weitere Informationen zu verschiedenen Angeboten für Senior'innen finden Sie unter Referat Pflege, Senioren
Für die Einkommens- und Vermögensprüfung benötigen wir folgende Unterlagen:
Ausgefülltes Antragsformular auf Leistungen der Hilfe zur Pflege
Alle Einkommen (zum Beispiel Renten, Wohngeld, Blindengeld, Pflegegeld von der Pflegekasse)
Vermögen (zum Beispiel Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Haus- und Grundbesitz)
Kosten der Unterkunft oder Belastungen durch Hauseigentum
Personalausweis oder Aufenthaltstitel
Versicherungen (zum Beispiel Hausrat, Haftpflicht, Sterbegeld)
Kontoauszüge der letzten 6 Monate
Es kann sein, dass im Einzelfall noch weitere Unterlagen erforderlich sind. Dieses können Sie bei einem Beratungsgespräch in der Pflegeberatungsstelle oder beim zuständigen Mitarbeiter im Amt für Soziales und Wohnen in Erfahrung bringen.
Informationen zum Datenschutz bei Antragstellung:
- Onlinedienstleistungen
- Onlinedienstleistungen
- Dienstleistungen (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
- Einrichtungen (0)
- Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
- Onlinedienstleistungen
- Downloads
- Antragsformular Hilfe zur Pflege
- Informationsblatt über die Erhebung personenbezogener Daten
- Zuständige Einrichtung
-
- Soziale Dienstleistungen
- Altendorfer Str. 103
- 45143 Essen
- Tel: +49 201 88-50555
- Fax: +49 201 88-50153
Die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) unterstützt pflegebedürftige Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht für die Pflege ausreichen.
Der Hauptunterschied liegt im Ort der Leistung: Häusliche Pflege (ambulant) findet im vertrauten Zuhause statt, während stationäre Pflege die vollzeitige Betreuung in einem Pflegeheim umfasst.
Was bietet Ihnen die Hilfe zur Pflege?
Wird Hilfe zur Pflege gewährt, können Sie mit folgenden Leistungen rechnen:
Bei häuslicher Pflege: Die Hilfe zur Pflege übernimmt die Kosten für den „notwendigen Lebensunterhalt“ nach § 27a SGB XII. Insbesondere sind damit gemeint: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Unterkunft, Strom, Heizungskosten und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Bei vollstationärer Pflege: Hilfe zur Pflege übernimmt die Kosten für den „notwendigen Lebensunterhalt“ (§ 27a SGB XII), die in der Einrichtung anfallen und nicht von der Pflegekasse übernommen werden.
Die Hilfe wird in Form von Geldleistungen (Pflegegeld) oder Sachleistungen (Übernahme von Aufwendungen für professionelle Dienste, Tages-/Nachtpflegen, Familienunterstützender Dienst, Betreuung in Wohngemeinschaften) erbracht.
- Die häusliche Pflege umfasst Körperpflege (zum Beispiel Waschen, Duschen, Baden)
- Ernährung (mundgerechte Zubereitung der Ernährung, Nahrungsaufnahme)
- Mobilität (Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung)
- hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Spülen)
Die Pflegekassen finanzieren Sach- und Geldleistungen und sind erster Ansprechpartner für Ihre Antragstellung.
Ungedeckte Kosten
Falls der Zuschuss der Pflegekasse zur Abdeckung der Kosten des Pflegedienstes nicht ausreichend ist, besteht die Möglichkeit die Übernahme der ungedeckten Kosten beim Amt für Soziales und Wohnen zu beantragen.
Das Amt für Soziales und Wohnen kann Hilfen für die häusliche Pflege auch für Menschen gewähren, die die Wartezeit in der gesetzlichen Pflegeversicherung noch nicht erfüllt haben, die keinen Pflegegrad erreichen oder die nicht Mitglied einer Pflegekasse sind.
Über Finanzierungsmöglichkeiten durch das Amt für Soziales und Wohnen erhalten Sie auch Auskunft bei den zuständigen Mitarbeitern und bei den Pflegeberatungsstellen. Ebenso befindet sich dort eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen für eine Antragstellung. ||| Verlinkung Mitarbeitende // Pflegeberatungsstellen = mehrere? // Pflegestützpunkt = Unterscheidung hierzu?
Folgende Unterlagen sind bei der Antragsstellung einzureichen:
Es besteht eine Pflegeversicherung:
Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse
Es besteht keine Pflegeversicherung:
Ärztliche Unterlagen und eventuell Krankenhausberichte
Wenn ein Pflegedienst die Pflege durchführen soll:
Pflegeplanung des Pflegedienstes
Reichen Ihre eigenen finanziellen Mittel (Einkommen und Vermögen) zusammen mit dem Pflegewohngeld und den Leistungen der Pflegekasse zur Deckung der Heimkosten nicht aus, können Sie beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Restkosten stellen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Sozialhilfe und Pflegewohngeld besteht darin, dass bei der Inanspruchnahme von Pflegewohngeld Ihre Angehörigen nicht zum Unterhalt herangezogen werden.
Weitere Informationen zu verschiedenen Angeboten für Senior'innen finden Sie unter Referat Pflege, Senioren
Für die Einkommens- und Vermögensprüfung benötigen wir folgende Unterlagen:
Ausgefülltes Antragsformular auf Leistungen der Hilfe zur Pflege
Alle Einkommen (zum Beispiel Renten, Wohngeld, Blindengeld, Pflegegeld von der Pflegekasse)
Vermögen (zum Beispiel Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Haus- und Grundbesitz)
Kosten der Unterkunft oder Belastungen durch Hauseigentum
Personalausweis oder Aufenthaltstitel
Versicherungen (zum Beispiel Hausrat, Haftpflicht, Sterbegeld)
Kontoauszüge der letzten 6 Monate
Es kann sein, dass im Einzelfall noch weitere Unterlagen erforderlich sind. Dieses können Sie bei einem Beratungsgespräch in der Pflegeberatungsstelle oder beim zuständigen Mitarbeiter im Amt für Soziales und Wohnen in Erfahrung bringen.