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Visum
Ob Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen und wie Sie dieses beantragen, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes. Einen entsprechenden Link finden Sie rechts auf dieser Seite.
Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit / Arbeitsmigration
Informationen zum Thema Arbeitsmigration und Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit finden Sie auf den rechts verlinkten Webseiten des Auswärtigen Amtes.
Verpflichtungserklärung / Einladung
Falls für die Erteilung eines Visums eine Verpflichtungserklärung (Einladung) benötigt wird, erhalten Sie diese bei der Ausländerbehörde.
Ganz wichtig!
Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben, dann verpflichten Sie sich, die Kosten zu tragen, die im Falle der Durchsetzung einer zwangsweisen Rückführung entstehen würden. Dies ergibt sich aus § 66 Abs. 1, 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Sie verpflichten sich außerdem, die Kosten für den Lebensunterhalt der Person, die Sie einladen, zu übernehmen (siehe hierzu § 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Sie müssen also sämtliche öffentlichen Mittel erstatten, die Ihre Besucher für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für den Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch nimmt.
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumserteilung sowie der Einreise des Eingeladenen sollen grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen.
Unternehmer und Firmen, Geschäftseinladungen
Wer als Unternehmer*in jemanden einladen möchte (z. B. zu Geschäftsbesprechungen) benötigt in der Regel keine Verpflichtungserklärung, die durch die Ausländerbehörde ausgestellt wurde.
Privatpersonen
Eine Verpflichtungserklärung kann nur am Hauptwohnsitz (Verpflichtungsgeber*in) und bei ausreichender Bonität ausgestellt werden. Für die Bonitätsprüfung gilt in der Regel, dass das Einkommen in ausreichender Höhe über der Pfändungsfreigrenze nach der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen muss. Aktuelle Tabellen mit den Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf dieser Seite. Bei Bezug von öffentlichen Leistungen kann leider keine Verpflichtungserklärung abgegeben werden.
Informationsblatt
Das Informationsblatt über den Umfang der Verpflichtung können Sie vorab auf dieser Seite einsehen (siehe Download-Link).
Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit / Arbeitsmigration
Informationen zum Thema Arbeitsmigration und Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit finden Sie auf den rechts verlinkten Webseiten des Auswärtigen Amtes.
Verpflichtungserklärung / Einladung
Falls für die Erteilung eines Visums eine Verpflichtungserklärung (Einladung) benötigt wird, erhalten Sie diese bei der Ausländerbehörde.
Ganz wichtig!
Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben, dann verpflichten Sie sich, die Kosten zu tragen, die im Falle der Durchsetzung einer zwangsweisen Rückführung entstehen würden. Dies ergibt sich aus § 66 Abs. 1, 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Sie verpflichten sich außerdem, die Kosten für den Lebensunterhalt der Person, die Sie einladen, zu übernehmen (siehe hierzu § 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Sie müssen also sämtliche öffentlichen Mittel erstatten, die Ihre Besucher für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für den Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch nimmt.
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumserteilung sowie der Einreise des Eingeladenen sollen grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen.
Unternehmer und Firmen, Geschäftseinladungen
Wer als Unternehmer*in jemanden einladen möchte (z. B. zu Geschäftsbesprechungen) benötigt in der Regel keine Verpflichtungserklärung, die durch die Ausländerbehörde ausgestellt wurde.
Privatpersonen
Eine Verpflichtungserklärung kann nur am Hauptwohnsitz (Verpflichtungsgeber*in) und bei ausreichender Bonität ausgestellt werden. Für die Bonitätsprüfung gilt in der Regel, dass das Einkommen in ausreichender Höhe über der Pfändungsfreigrenze nach der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen muss. Aktuelle Tabellen mit den Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf dieser Seite. Bei Bezug von öffentlichen Leistungen kann leider keine Verpflichtungserklärung abgegeben werden.
Informationsblatt
Das Informationsblatt über den Umfang der Verpflichtung können Sie vorab auf dieser Seite einsehen (siehe Download-Link).
Benötigte Unterlagen
Bitte sprechen Sie während der Öffnungszeiten ohne Termin mit folgenden Unterlagen und Informationen bei der Ausländerbehörde vor:
- Ihren Pass bzw. Personalausweis
- aktuelle Einkommensnachweise (Verpflichtungsgeber*in) für die letzten drei Monate (für Besuchsaufenthalte) bzw. sechs Monate (bei Daueraufenthalten). Bei Arbeitnehmern oder Rentnern: Gehaltsnachweise, Rentenbescheid. Bei Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen: aktueller Steuerbescheid sowie eine Bescheinigung des Steuerberaters über das Brutto- und Netto-Einkommen; dieses abzüglich der Krankenkassenbeiträge und der zu zahlenden Einkommenssteuer
- ggfls. Nachweis über Wohnraum / Kosten
Bezüglich des Gastes:
- Familienname, Vorname(n),
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Staatsangehörigkeit,
- Wohnadresse im Heimatland,
- Nummer des Reisepasses, falls diese bekannt ist,
- Das voraussichtliche Einreisedatum.
Bitte beachten Sie auch, dass aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen im Einzelfall die Prüfung ergeben kann, dass weitere Unterlagen erforderlich sind.
Bringen Sie bitte die Gebühren in Höhe von 29,-- Euro mit.
- § 66 AufenthG
- Visa-Informationen des Auswärtigen Amtes
- Webseiten des Auswärtigen Amtes zur Arbeitsmigration
- Aktuelle Pfändungsfreigrenzen
- Bundeseinheitliches Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (pdf, 39 kB)

- Informationsblatt der Ausländerbehörde Essen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (pdf, 51 kB)

- Einkommensbescheinigung für Selbständige (pdf, 10 kB)

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Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit / Arbeitsmigration
Informationen zum Thema Arbeitsmigration und Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit finden Sie auf den rechts verlinkten Webseiten des Auswärtigen Amtes.
Verpflichtungserklärung / Einladung
Falls für die Erteilung eines Visums eine Verpflichtungserklärung (Einladung) benötigt wird, erhalten Sie diese bei der Ausländerbehörde.
Ganz wichtig!
Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben, dann verpflichten Sie sich, die Kosten zu tragen, die im Falle der Durchsetzung einer zwangsweisen Rückführung entstehen würden. Dies ergibt sich aus § 66 Abs. 1, 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Sie verpflichten sich außerdem, die Kosten für den Lebensunterhalt der Person, die Sie einladen, zu übernehmen (siehe hierzu § 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Sie müssen also sämtliche öffentlichen Mittel erstatten, die Ihre Besucher für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für den Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch nimmt.
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumserteilung sowie der Einreise des Eingeladenen sollen grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen.
Unternehmer und Firmen, Geschäftseinladungen
Wer als Unternehmer*in jemanden einladen möchte (z. B. zu Geschäftsbesprechungen) benötigt in der Regel keine Verpflichtungserklärung, die durch die Ausländerbehörde ausgestellt wurde.
Privatpersonen
Eine Verpflichtungserklärung kann nur am Hauptwohnsitz (Verpflichtungsgeber*in) und bei ausreichender Bonität ausgestellt werden. Für die Bonitätsprüfung gilt in der Regel, dass das Einkommen in ausreichender Höhe über der Pfändungsfreigrenze nach der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen muss. Aktuelle Tabellen mit den Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf dieser Seite. Bei Bezug von öffentlichen Leistungen kann leider keine Verpflichtungserklärung abgegeben werden.
Informationsblatt
Das Informationsblatt über den Umfang der Verpflichtung können Sie vorab auf dieser Seite einsehen (siehe Download-Link).
Benötigte Unterlagen
Bitte sprechen Sie während der Öffnungszeiten ohne Termin mit folgenden Unterlagen und Informationen bei der Ausländerbehörde vor:
- Ihren Pass bzw. Personalausweis
- aktuelle Einkommensnachweise (Verpflichtungsgeber*in) für die letzten drei Monate (für Besuchsaufenthalte) bzw. sechs Monate (bei Daueraufenthalten). Bei Arbeitnehmern oder Rentnern: Gehaltsnachweise, Rentenbescheid. Bei Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen: aktueller Steuerbescheid sowie eine Bescheinigung des Steuerberaters über das Brutto- und Netto-Einkommen; dieses abzüglich der Krankenkassenbeiträge und der zu zahlenden Einkommenssteuer
- ggfls. Nachweis über Wohnraum / Kosten
Bezüglich des Gastes:
- Familienname, Vorname(n),
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Staatsangehörigkeit,
- Wohnadresse im Heimatland,
- Nummer des Reisepasses, falls diese bekannt ist,
- Das voraussichtliche Einreisedatum.
Bitte beachten Sie auch, dass aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen im Einzelfall die Prüfung ergeben kann, dass weitere Unterlagen erforderlich sind.
- § 66 AufenthG
- Visa-Informationen des Auswärtigen Amtes
- Webseiten des Auswärtigen Amtes zur Arbeitsmigration
- Aktuelle Pfändungsfreigrenzen
- Bundeseinheitliches Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (pdf, 39 kB)

- Informationsblatt der Ausländerbehörde Essen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (pdf, 51 kB)

- Einkommensbescheinigung für Selbständige (pdf, 10 kB)

Bringen Sie bitte die Gebühren in Höhe von 29,-- Euro mit.