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Die Errichtung einer prüfpflichtigen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss der UWB angezeigt werden.
Die Anlage muss nach Abschluss der Maßnahme von einem Sachverständigen geprüft werden.
Die Anlage muss nach Abschluss der Maßnahme von einem Sachverständigen geprüft werden.
§ 40 AwSV
Es dürfen nur zugelassene Bauteile verwendet werden, deren Material durch den wassergefährdenden Stoff nicht beeinträchtigt wird.
Ausgefüllter Vordruck 'Anzeige gem. § 40 AwSV', Bezeichnung der Zulassungen.
Sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme.
Nach Eingang der Anzeige bis sechs Wochen.
Prüfung durch die UWB, nur bei Unstimmigkeiten erfolgt eine Rückmeldung der UWB.
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- Zuständige Einrichtung
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- Industrielles Abwasser und wassergefährdende Stoffe
- Freytagstraße 29
- 45144 Essen