Die behördliche Namensänderung dient dazu Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, z.B. bei  anstößigen, lächerlichen Namen oder Familiennamen von Pflegekindern. Sie hat Ausnahmecharakter und ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.


Vor- und Familienname eines Menschen werden bei der Geburt festgelegt und können sich im Laufe des Lebens durch familiäre Ereignisse ändern.

In diesen Fällen bietet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vielfältige namensrechtliche Möglichkeiten, über die Sie das Standesamt Essen beraten kann.

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur im Einzelfall erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die gesetzliche Namensführung überwiegt.

Wichtige Gründe können sein:

  • Der Name klingt anstößig oder lächerlich oder gibt Anlass zu frivolen Wortspielen.
  • Die Aussprache und Schreibweise des Namens führen zu erheblichen Schwierigkeiten.
  • Eine seelische Belastungslage.
  • Ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten.

Keine wichtigen Gründe sind:

  • Der alte Name gefällt nicht mehr.
  • Der neue Name klingt besser.
  • Der bestehende Name ist fremdländischen Ursprungs.
  • Das Aussterben eines Familiennamens.

Da es sich bei einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, beraten wir Sie gerne vor der Antragstellung.

E-Mail: fb33-2-1@essen.de


Vor- und Familienname eines Menschen werden bei der Geburt festgelegt und können sich im Laufe des Lebens durch familiäre Ereignisse ändern.

In diesen Fällen bietet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vielfältige namensrechtliche Möglichkeiten, über die Sie das Standesamt Essen beraten kann.

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur im Einzelfall erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die gesetzliche Namensführung überwiegt.

Wichtige Gründe können sein:

  • Der Name klingt anstößig oder lächerlich oder gibt Anlass zu frivolen Wortspielen.
  • Die Aussprache und Schreibweise des Namens führen zu erheblichen Schwierigkeiten.
  • Eine seelische Belastungslage.
  • Ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten.

Keine wichtigen Gründe sind:

  • Der alte Name gefällt nicht mehr.
  • Der neue Name klingt besser.
  • Der bestehende Name ist fremdländischen Ursprungs.
  • Das Aussterben eines Familiennamens.

Da es sich bei einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, beraten wir Sie gerne vor der Antragstellung.

E-Mail: fb33-2-1@essen.de


Namensänderungsgesetz; allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen


In einem Beratungsgespräch werden Sie über die individuellen Unterlagen informiert


Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr wird für jeden Fall individuell berechnet und hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung für den Antragsteller ab.

Die Änderung des Familiennamens kostet im Regelfall zwischen 50 Euro und maximal 1.200 Euro.

Die Änderung des Vornamens kostet im Regelfall zwischen 50 Euro und maximal 300 Euro.


Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig.


Zuständige Einrichtung
Öffentlich-Rechtliche Namensänderungen / Auskunftssperren
Hollestr. 3
45127 Essen
Tel: +49 201 8833214
E-Mail: fb33-2-1@essen.de