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Wenn Sie innerhalb von Essen umziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug beim Bürgeramt ummelden. Die Ummeldung erfolgt gebührenfrei. Eine Wohnungsgeberbestätigung muss vorgelegt werden.


Zur Ummeldung ist die persönliche Vorsprache von zumindest einem Familienmitglied im Bürgeramt erforderlich. Dabei müssen die Ausweisdokumente wie zum Beispiel die Personalausweise aller umzumeldenden Familienmitglieder vorgelegt werden.

Das Ausfüllen eines Meldevordruckes ist nicht mehr erforderlich. Sie können die notwendigen Angaben direkt bei der Bearbeitung im Bürgeramt machen, die dann sofort in das Melderegister eingegeben werden. Ein Exemplar der ausgedruckten Ummeldung wird Ihnen zur Prüfung und als Nachweis ausgehändigt.

Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist zwingend erforderlich. Ein entsprechendes Formular können Sie unter Downloads herunterladen.

Gebühren fallen bei einer fristgerechten Ummeldung nicht an.

Eine Ummeldung vor Einzug in die Wohnung ist nicht möglich.

Weitere Informationen zur Ummeldung, insbesondere zu den möglichen Widerspruchsrechten, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt unter Downloads.

Als Service ändern wir bei der Ummeldung in den Bürgerämtern auch die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) auf die neue Adresse, sofern der TÜV noch gültig ist und es sich nicht um ein Firmenfahrzeug handelt. Bringen Sie hierzu bitte die zu ändernde Zulassungsbescheinigung Teil I mit. Die Gebühr hierfür beträgt 11,10 Euro.

Besonderheiten bei Kindern unter 16:

Bei An- oder Ummeldung eines minderjährigen Kindes unter 16 Jahren ist zu berücksichtigen:

Wenn durch die An- oder Ummeldung die gemeinsame Wohnung beider Sorgeberechtigten mit dem Kind aufgelöst wird oder wenn bei bereits getrennt lebenden Sorgeberechtigten die Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt, ist von den nicht vorsprechenden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung vorzuweisen. Die Einverständniserklärung ist formfrei. Zur Erleichterung steht unter Downloads ein Muster zur Verfügung.


Zur Ummeldung ist die persönliche Vorsprache von zumindest einem Familienmitglied im Bürgeramt erforderlich. Dabei müssen die Ausweisdokumente wie zum Beispiel die Personalausweise aller umzumeldenden Familienmitglieder vorgelegt werden.

Das Ausfüllen eines Meldevordruckes ist nicht mehr erforderlich. Sie können die notwendigen Angaben direkt bei der Bearbeitung im Bürgeramt machen, die dann sofort in das Melderegister eingegeben werden. Ein Exemplar der ausgedruckten Ummeldung wird Ihnen zur Prüfung und als Nachweis ausgehändigt.

Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist zwingend erforderlich. Ein entsprechendes Formular können Sie unter Downloads herunterladen.

Gebühren fallen bei einer fristgerechten Ummeldung nicht an.

Eine Ummeldung vor Einzug in die Wohnung ist nicht möglich.

Weitere Informationen zur Ummeldung, insbesondere zu den möglichen Widerspruchsrechten, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt unter Downloads.

Als Service ändern wir bei der Ummeldung in den Bürgerämtern auch die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) auf die neue Adresse, sofern der TÜV noch gültig ist und es sich nicht um ein Firmenfahrzeug handelt. Bringen Sie hierzu bitte die zu ändernde Zulassungsbescheinigung Teil I mit. Die Gebühr hierfür beträgt 11,10 Euro.

Besonderheiten bei Kindern unter 16:

Bei An- oder Ummeldung eines minderjährigen Kindes unter 16 Jahren ist zu berücksichtigen:

Wenn durch die An- oder Ummeldung die gemeinsame Wohnung beider Sorgeberechtigten mit dem Kind aufgelöst wird oder wenn bei bereits getrennt lebenden Sorgeberechtigten die Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt, ist von den nicht vorsprechenden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung vorzuweisen. Die Einverständniserklärung ist formfrei. Zur Erleichterung steht unter Downloads ein Muster zur Verfügung.


§ 17 Abs. I Bundesmeldegesetz


  • Ausweisdokumente
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Gegebenenfalls Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)

Innerhalb von 2 Wochen nach tatsächlichem Einzug in die neue Wohnung. Der Beginn des Mietverhältnisses im Mietvertrag ist nicht relevant.



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Zuständige Einrichtungen
Bürgeramt
Hollestr. 3
45127 Essen
Tel: +49 201 88-33222
Fax: +49 201 88-33218
E-Mail: buergeramt@essen.de
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