Hier finden Sie Informationen zum Umtausch von Papierführerscheinen.


Der Bundesrat hat in der Sitzung am 15.02.2019 den Regelungen zum vorgezogenen Führerscheinumtausch aller nicht befristeten Führerscheine (graue oder rosa Führerscheine) zugestimmt. Die getroffenen Regelungen sollen sicherstellen, dass entsprechend den Vorgaben von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.

Die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch sind in der neu eingeführten Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthalten.

Der Umtausch wird danach in der ersten Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers durchgeführt und betrifft ausschließlich die (Papier-)Führerscheine, somit alle Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden.

Die Anlage 8e zur FeV enthält zu den (Papier-)Führerscheinen folgende Regelungen:

Personen, die in den Jahren

  • 1953 – 1958 geboren wurden müssen bis zum 19.01.2022
  • 1959 – 1964 bis zum 19.01.2023
  • 1965 – 1970 bis zum 19.01.2024
  • 1971 oder später bis zum 19.01.2025

ihren Führerschein umtauschen.

In der zweiten Stufe sind die ab 1999 ausgestellten Kartenführerscheine umzutauschen. Abgestellt wird dabei auf das Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.

Bei einem Umtausch sind keine gesundheitlichen Untersuchungen oder Prüfungen vorgesehen. Die neu ausgestellten Führerscheine werden jedoch auf 15 Jahre befristet.

Bis zum festgelegten Umtauschdatum behalten die jeweiligen Führerscheine ihre Gültigkeit. Nur wer diese vorgegebenen Fristen überschreitet und Fahrzeuge dann mit einem ungültigen Führerschein führt, handelt ordnungswidrig.

Der Umtausch ihres Papierführerscheins kann unter bestimmten Voraussetzungen auch online durchgeführt werden. 

Für die Nutzung des Dienstes ist die Anmeldung mit einem Personalausweis mit eID oder einem ELSTER- bzw. AUTHEGA-Zertifikat notwendig.

Den Link für den Online-Dienst finden sie unter der Rubrik der Onlinedienstleistungen.


Der Bundesrat hat in der Sitzung am 15.02.2019 den Regelungen zum vorgezogenen Führerscheinumtausch aller nicht befristeten Führerscheine (graue oder rosa Führerscheine) zugestimmt. Die getroffenen Regelungen sollen sicherstellen, dass entsprechend den Vorgaben von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.

Die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch sind in der neu eingeführten Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthalten.

Der Umtausch wird danach in der ersten Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers durchgeführt und betrifft ausschließlich die (Papier-)Führerscheine, somit alle Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden.

Die Anlage 8e zur FeV enthält zu den (Papier-)Führerscheinen folgende Regelungen:

Personen, die in den Jahren

  • 1953 – 1958 geboren wurden müssen bis zum 19.01.2022
  • 1959 – 1964 bis zum 19.01.2023
  • 1965 – 1970 bis zum 19.01.2024
  • 1971 oder später bis zum 19.01.2025

ihren Führerschein umtauschen.

In der zweiten Stufe sind die ab 1999 ausgestellten Kartenführerscheine umzutauschen. Abgestellt wird dabei auf das Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.

Bei einem Umtausch sind keine gesundheitlichen Untersuchungen oder Prüfungen vorgesehen. Die neu ausgestellten Führerscheine werden jedoch auf 15 Jahre befristet.

Bis zum festgelegten Umtauschdatum behalten die jeweiligen Führerscheine ihre Gültigkeit. Nur wer diese vorgegebenen Fristen überschreitet und Fahrzeuge dann mit einem ungültigen Führerschein führt, handelt ordnungswidrig.

Der Umtausch ihres Papierführerscheins kann unter bestimmten Voraussetzungen auch online durchgeführt werden. 

Für die Nutzung des Dienstes ist die Anmeldung mit einem Personalausweis mit eID oder einem ELSTER- bzw. AUTHEGA-Zertifikat notwendig.

Den Link für den Online-Dienst finden sie unter der Rubrik der Onlinedienstleistungen.


Bei einem Antrag in der Fahrerlaubnisbehörde:

  • den bisherigen Führerschein
  • einen Personalausweis, Reisepass oder einen vorläufigen Personalausweis mit Lichtbild
  • ein aktuelles biometrisches Passbild

 

Bei einem Online-Antrag:

  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (zulässige Dateiformate: JPG, JPEG).
  • Bild/Scan Ihrer Unterschrift (alternativ ist die digitale Unterschrift im Dienst möglich) (zulässige Dateiformate: JPG, JPEG).
  • Bild/Scan Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses (mit amtlicher Meldebescheinigung).
  • Bild/Scan des bisherigen Papierführerscheins (Altführerschein).

Bei Zusatzantrag für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Fahrerlaubnisklasse T):

  • Nachweis Erfordernis Fahrerlaubnisklasse T (Land-/Forstwirtschaft).

 

Zulässige Dateiformate (falls in der Liste nicht anders vermerkt): JPG, JPEG, PNG, PDF.

Maximale Dateigröße je Dokument: 3 MB.

Weitere Hinweise zum Passbild:

  • Seitenverhältnis: Breite 3,5 cm x Höhe 4,5 cm, mindestens 895 x 1150 Pixel.
  • Nähere Information zu den Vorgaben für biometrische Passbilder finden Sie auf der Mustertafel der Bundesdruckerei.
  • Verwenden Sie idealerweise ein professionelles Passbild vom Fotostudio oder ein eingescanntes Passbild.

Die Kosten für einen einfachen Antrag belaufen sich auf circa 31 Euro. Bei der Beantragung von zusätzlichen Optionen, zum Beispiel Ausstellung einer vorläufigen Fahrerlaubnis, Zusatzantrag Fahrerqualifizierungsnachweis, fallen weitere Gebühren an.


Was passiert mit meinem alten Papierführerschein?

  • Bei persönlicher Vorsprache wird Ihr alter Führerschein entwertet und anschließend vernichtet. Auf Wunsch kann Ihnen der entwertete alte Führerschein als Erinnerungsstück wieder ausgehändigt werden.
  • Nach Onlinebeantragung senden Sie uns bitte ein Foto Ihres entwerteten Führerscheins bitte an folgende E-Mail-Adresse: fe-online@einwohneramt.essen.de
    Bitte folgen Sie den Hinweisen zum Entwerten des Führerscheins in der Bestätigungsmail.
  • Ja - an der Fahrerlaubnis selbst ändert sich durch den Umtausch nichts. Die alten Fahrberechtigungen werden lediglich in die neuen Fahrerlaubnisklassen umgeschrieben.

Den Umtausch können Sie sowohl in der Fahrerlaubnisbehörde als auch in der BürgerServiceStelle in der Altendorfer Str. 101, 45143 Essen beantragen.

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der Auflagen (z.B. Austragung der Sehhilfe) in Ihrem Führerschein in der BürgerServiceStelle und im Onlineantrag nicht möglich ist. Um dieses Anliegen bearbeiten zu können, bitten wir Sie, einen Termin in der Fahrerlaubnisbehörde zu vereinbaren.

Eine Vorsprache bei der Behörde kann nur mit einem zuvor online gebuchten Termin erfolgen.

Der neu gefertigte Scheckkartenführerschein wird Ihnen per Direktversand von der Bundesdruckerei zugeschickt.

Sofern der letzte Führerschein nicht in Essen ausgestellt wurde, wird eine „Karteikartenabschrift“ von der Behörde benötigt, die diesen ausgefertigt hat. Die Karteikartenabschrift wird von der Fahrerlaubnisbehörde angefordert.

Zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer, empfiehlt es sich rechtzeitig mit der ausstellenden Behörde Kontakt aufzunehmen und die Karteikartenabschrift vor der persönlichen Vorsprache an die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Essen auf dem Postweg, per Mail oder Fax übersenden zu lassen.

Die Fahrerlaubnisbehörde behält sich vor, die Unterlagen im Original zur Prüfung vorlegen oder übersenden zu lassen. Dies gilt insbesondere bei Online-Anträgen.


Zuständige Einrichtungen
Fahrerlaubnisbehörde
Altendorfer Str. 101
45143 Essen
Tel: +49 201 88-33888
Fax: +49 201 88-33599
BürgerServiceStelle Weststadt-Terrassen