Verwendung des "Wappens für alle"


Ein Wappen für alle

Das Wappen der Stadt Essen gibt es ab sofort wortwörtlich für jede*n: Mit der Einführung des "Wappens für alle" schafft die Stadt Essen eine Möglichkeit für alle Essener*innen, die Verbundenheit mit ihrer Stadt auf ganz besondere Weise zum Ausdruck zu bringen.

Weil es sich beim Essener Stadtwappen um ein Hoheitszeichen der Gemeinde handelt, kann es nicht ohne Genehmigung genutzt werden. Das "Wappens für alle" hingegen dürfen Privatpersonen, Verbände und Vereine ohne vorherige Beantragung abbilden. Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig, sofern dabei die Nutzungsbedingungen berücksichtigt werden.

Das "Wappens für alle" wird in verschiedenen Farben gebündelt in einem Archiv in folgenden Dateiformaten zur Verfügung gestellt:

Download-Bereich

Das Jedermann-Wappen (JPG) (zip, 2573 kB)

Das Jedermann-Wappen (PNG) (zip, 166 kB)

Das Jedermann-Wappen (PDF) (zip, 790 kB)

Das Jedermann-Wappen (EPS) (zip, 1103 kB)

Das Jedermann-Wappen (SVG) (zip, 23 kB)

 

Allgemeine Nutzungsvereinbarung für das Jedermann-Wappen der Stadt Essen

Die nachfolgende allgemeine Nutzungsvereinbarung regelt die Voraussetzungen, unter denen das "Wappen für alle" der Stadt Essen genutzt werden darf.

1. Qualitätssicherung

Mit der Verwendung des J"Wappen für alle" können Essener*innen ab sofort ihre Verbundenheit zur Stadt Essen zum Ausdruck bringen. Das "Wappen für alle" kann von Privatpersonen, Verbänden oder Vereinen genutzt werden. Der*die Nutzer*in verpflichtet sich angesichts des Wertes des "Wappen für alle" zu einem verantwortungsvollen und überlegten Einsatz. Der*die Nutzer*in erkennt an, dass die Stadt Essen alleinige Inhaberin sämtlicher Rechte an und aus dem "Wappen für alle" ist.

2. Nutzung des Logos

1. Jede Verwendung des "Wappen für alle", welche dem*der Nutzer*in aufgrund dieser Nutzungsbedingungen rechtmäßig möglich ist, stellt eine Nutzung des "Wappen für alle" dar.
Das "Wappen für alle" darf nicht für und im Rahmen von gewerblichen Aktivitäten genutzt werden. Die kommerzielle Nutzung des "Wappen für alle", der Verkauf oder die Herstellung und Verbreitung von Waren und Werken aller Art unter Nutzung des "Wappen für alle", z. B. von Merchandising-Artikeln, ist nicht gestattet. Das "Wappen für alle" darf insbesondere nicht zur Herstellung von Verkaufsartikeln verwendet werden.

2. Eine Weitergabe des "Wappen für alle" an Dritte wird untersagt.

3. Der*die Nutzer*in wird das "Wappen für alle" nicht in einer Weise verwenden, welche den Bestand des "Wappen für alle" als Zeichen oder seine Zugehörigkeit zur Stadt Essen beeinträchtigt.

4. Eine Nutzung des "Wappen für alle" unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder eine Nutzung des "Wappen für alle" im Zusammenhang mit moralisch-ethisch bedenklichen Inhalten (z.B. rassistische, fremdenfeindliche, jugendgefährdende oder beleidigende Inhalte) oder mit Inhalten, die der Stadt Essen entgegenstehen, wird untersagt.

3. Gewährleistung, Haftung, Haftungsfreistellung

1. Die Stadt Essen gewährleistet weder die Rechtsbeständigkeit des "Wappen für alle" noch dass es ohne Verletzung der Rechte Dritter genutzt werden kann. Entsprechende Eigenschaften des "Wappen für alle" stellen keine geschuldete Leistung der Stadt Essen dar.
Der*die Nutzer*in verzichtet auf sämtliche Rechte, die ihm*ihr aufgrund einer durch die Nutzung des "Wappen für alle" eintretenden Verletzung der Rechte Dritter gegen die Stadt Essen zustehen könnten, soweit diese Ansprüche nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Stadt Essen oder dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und soweit die Ansprüche nicht auf Schäden beruhen, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, welche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Stadt Essen oder deren gesetzlicher Vertretung oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dieser Verzicht gilt auch nach Beendigung der Vereinbarung.

2. Etwaige Ansprüche Dritter wird der*die Nutzer*in der Stadt Essen unverzüglich anzeigen. Die Verteidigung dagegen führt die Stadt Essen nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten. Der*die Nutzer*in wird die Stadt Essen dabei in angemessener Weise unterstützen.

3. Im Falle eines Verstoßes des Nutzers gegen eine Pflicht aus diesem Vertrag (insbesondere Ziff. 2) verpflichtet sich der*die Nutzer*in für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Stadt Essen in Höhe von € 1.000,00.

4. Dauer und Ende des Nutzungsrechts

1. Die Zustimmung zur Nutzung läuft bis 31.12.2020.

2. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Nutzungsvereinbarung aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – vor wenn,

  • die Bestandskraft des "Wappen für alle" entfällt oder der Nutzer und/ oder die Stadt Essen zurecht auf Unterlassung der Nutzung des Jedermann-Wappens in Anspruch genommen werden können,
  • der Nutzer oder die Stadt Essen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Eine solche Pflichtverletzung durch den*die Nutzer*in liegt insbesondere vor, wenn er*sie gegen eine Pflicht aus Ziff. 2 verstößt und diese Pflichtverletzung trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Essen nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zugang der Aufforderung abstellt. Sofern die Stadt Essen eine Vertragsverletzung des Nutzers/der Nutzerin nicht weiter verfolgen sollte, wird damit kein Verzicht auf Rechtspositionen begründet.

5. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.

2. Auf diese Vereinbarung findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder sollte diese Vereinbarung Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ab Eintritt der Unwirksamkeit diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt nicht, wenn die Unwirksamkeit aufgrund der §§ 305 bis 310 BGB eintritt; insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 306 Abs. 2 BGB. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein bedacht.

4. Gerichtsstand ist Essen.


Ein Wappen für alle

Das Wappen der Stadt Essen gibt es ab sofort wortwörtlich für jede*n: Mit der Einführung des "Wappens für alle" schafft die Stadt Essen eine Möglichkeit für alle Essener*innen, die Verbundenheit mit ihrer Stadt auf ganz besondere Weise zum Ausdruck zu bringen.

Weil es sich beim Essener Stadtwappen um ein Hoheitszeichen der Gemeinde handelt, kann es nicht ohne Genehmigung genutzt werden. Das "Wappens für alle" hingegen dürfen Privatpersonen, Verbände und Vereine ohne vorherige Beantragung abbilden. Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig, sofern dabei die Nutzungsbedingungen berücksichtigt werden.

Das "Wappens für alle" wird in verschiedenen Farben gebündelt in einem Archiv in folgenden Dateiformaten zur Verfügung gestellt:

Download-Bereich

Das Jedermann-Wappen (JPG) (zip, 2573 kB)

Das Jedermann-Wappen (PNG) (zip, 166 kB)

Das Jedermann-Wappen (PDF) (zip, 790 kB)

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Das Jedermann-Wappen (SVG) (zip, 23 kB)

 

Allgemeine Nutzungsvereinbarung für das Jedermann-Wappen der Stadt Essen

Die nachfolgende allgemeine Nutzungsvereinbarung regelt die Voraussetzungen, unter denen das "Wappen für alle" der Stadt Essen genutzt werden darf.

1. Qualitätssicherung

Mit der Verwendung des J"Wappen für alle" können Essener*innen ab sofort ihre Verbundenheit zur Stadt Essen zum Ausdruck bringen. Das "Wappen für alle" kann von Privatpersonen, Verbänden oder Vereinen genutzt werden. Der*die Nutzer*in verpflichtet sich angesichts des Wertes des "Wappen für alle" zu einem verantwortungsvollen und überlegten Einsatz. Der*die Nutzer*in erkennt an, dass die Stadt Essen alleinige Inhaberin sämtlicher Rechte an und aus dem "Wappen für alle" ist.

2. Nutzung des Logos

1. Jede Verwendung des "Wappen für alle", welche dem*der Nutzer*in aufgrund dieser Nutzungsbedingungen rechtmäßig möglich ist, stellt eine Nutzung des "Wappen für alle" dar.
Das "Wappen für alle" darf nicht für und im Rahmen von gewerblichen Aktivitäten genutzt werden. Die kommerzielle Nutzung des "Wappen für alle", der Verkauf oder die Herstellung und Verbreitung von Waren und Werken aller Art unter Nutzung des "Wappen für alle", z. B. von Merchandising-Artikeln, ist nicht gestattet. Das "Wappen für alle" darf insbesondere nicht zur Herstellung von Verkaufsartikeln verwendet werden.

2. Eine Weitergabe des "Wappen für alle" an Dritte wird untersagt.

3. Der*die Nutzer*in wird das "Wappen für alle" nicht in einer Weise verwenden, welche den Bestand des "Wappen für alle" als Zeichen oder seine Zugehörigkeit zur Stadt Essen beeinträchtigt.

4. Eine Nutzung des "Wappen für alle" unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder eine Nutzung des "Wappen für alle" im Zusammenhang mit moralisch-ethisch bedenklichen Inhalten (z.B. rassistische, fremdenfeindliche, jugendgefährdende oder beleidigende Inhalte) oder mit Inhalten, die der Stadt Essen entgegenstehen, wird untersagt.

3. Gewährleistung, Haftung, Haftungsfreistellung

1. Die Stadt Essen gewährleistet weder die Rechtsbeständigkeit des "Wappen für alle" noch dass es ohne Verletzung der Rechte Dritter genutzt werden kann. Entsprechende Eigenschaften des "Wappen für alle" stellen keine geschuldete Leistung der Stadt Essen dar.
Der*die Nutzer*in verzichtet auf sämtliche Rechte, die ihm*ihr aufgrund einer durch die Nutzung des "Wappen für alle" eintretenden Verletzung der Rechte Dritter gegen die Stadt Essen zustehen könnten, soweit diese Ansprüche nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Stadt Essen oder dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und soweit die Ansprüche nicht auf Schäden beruhen, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, welche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Stadt Essen oder deren gesetzlicher Vertretung oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dieser Verzicht gilt auch nach Beendigung der Vereinbarung.

2. Etwaige Ansprüche Dritter wird der*die Nutzer*in der Stadt Essen unverzüglich anzeigen. Die Verteidigung dagegen führt die Stadt Essen nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten. Der*die Nutzer*in wird die Stadt Essen dabei in angemessener Weise unterstützen.

3. Im Falle eines Verstoßes des Nutzers gegen eine Pflicht aus diesem Vertrag (insbesondere Ziff. 2) verpflichtet sich der*die Nutzer*in für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Stadt Essen in Höhe von € 1.000,00.

4. Dauer und Ende des Nutzungsrechts

1. Die Zustimmung zur Nutzung läuft bis 31.12.2020.

2. Die Vertragspartner sind berechtigt, die Nutzungsvereinbarung aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – vor wenn,

  • die Bestandskraft des "Wappen für alle" entfällt oder der Nutzer und/ oder die Stadt Essen zurecht auf Unterlassung der Nutzung des Jedermann-Wappens in Anspruch genommen werden können,
  • der Nutzer oder die Stadt Essen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Eine solche Pflichtverletzung durch den*die Nutzer*in liegt insbesondere vor, wenn er*sie gegen eine Pflicht aus Ziff. 2 verstößt und diese Pflichtverletzung trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Essen nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zugang der Aufforderung abstellt. Sofern die Stadt Essen eine Vertragsverletzung des Nutzers/der Nutzerin nicht weiter verfolgen sollte, wird damit kein Verzicht auf Rechtspositionen begründet.

5. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.

2. Auf diese Vereinbarung findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder sollte diese Vereinbarung Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ab Eintritt der Unwirksamkeit diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt nicht, wenn die Unwirksamkeit aufgrund der §§ 305 bis 310 BGB eintritt; insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 306 Abs. 2 BGB. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein bedacht.

4. Gerichtsstand ist Essen.


Zuständige Einrichtung
Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
Porscheplatz 1
45127 Essen
Tel: +49 201 8815001
Fax: +49 201 8815005
E-Mail: rat-und-repraesentation@essen.de