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Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen.
Gemäß § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden. Die Voraussetzungen sind, dass alle Schadstoffe nur in einem geringfügigen Umfang emittiert werden.
Gemäß § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden. Die Voraussetzungen sind, dass alle Schadstoffe nur in einem geringfügigen Umfang emittiert werden.
BImSchG §27, 11. BImSchV
Nachweis, dass die vorhandenen Emissionen nur im geringfügigen Umfang emittiert werden.
Formeller Antrag auf Befreiung, Nachweis, dass die vorhandenen Emissionen nur im geringfügigen Umfang emittiert werden
keine
AVerwGebO NRW 15a.3.7.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
2 Std.
Nach Eingang des Antrages wird dieser auf Plausibilität geprüft und darüber entschieden.
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- Zuständige Einrichtung
-
- Untere Immissionsschutzbehörde
- Natorpstr. 27
- 45139 Essen
- Tel: +49 201 8859588
- Fax: +49 201 8859559
- E-Mail: uib@umweltamt.essen.de
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen.
Gemäß § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden. Die Voraussetzungen sind, dass alle Schadstoffe nur in einem geringfügigen Umfang emittiert werden.
BImSchG §27, 11. BImSchV
Formeller Antrag auf Befreiung, Nachweis, dass die vorhandenen Emissionen nur im geringfügigen Umfang emittiert werden
Nachweis, dass die vorhandenen Emissionen nur im geringfügigen Umfang emittiert werden.
Nach Eingang des Antrages wird dieser auf Plausibilität geprüft und darüber entschieden.
2 Std.
keine
AVerwGebO NRW 15a.3.7.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6
Gebühr: Euro 100 bis 1 000