Die zuständige Behörde prüft, ob die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Genehmigung bedarf.


Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese erheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs.1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
Einer Genehmigung bedarf es weiterhin  nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.


Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese erheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs.1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
Einer Genehmigung bedarf es weiterhin  nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.


Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV
Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV


Eine bereits immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage erfordert ein Genehmigungsverfahren, wenn durch eine geplante Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese erheblich sein können. Ausnahmsweise kann gestattet werden, bereits während eines noch laufenden Genehmigungsverfahrens, bevor die Genehmigung erteilt ist, damit zu beginnen, eine bestehende Anlage zu verändern (§  8a BImSchG).
Immissionsschutzrechtliche Vorgaben schützen und sorgen vor Umweltgefahren, die mediale Störungen der natürlichen Umwelt verursachen. Dazu gehören Luftverunreinigungen, Geräusche und Erschütterungen.
Durch die geänderte Anlage dürfen keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden.
Mit dem Genehmigungsverfahren soll sichergestellt werden, dass:
Menschen, Tiere, Pflanzen, der Boden, das Wasser und die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden,
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird,
ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt durch integrierte Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden erreicht wird,
im Betrieb einer Anlage Energie sparsam und effizient genutzt wird,
im Betrieb einer Anlage das Abfallaufkommen vermieden beziehungsweise minimiert wird, 
nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,
Schutz und Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, getroffen werden,
die Anlage so betrieben wird, dass von ihr keine anderen nachteiligen Auswirkungen ausgehen,
alle Vorkehrungen zum Schutze der in einer Anlage beschäftigten Arbeitnehmer gegeben sind,
auch nach einer Betriebseinstellung durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung das hohe Schutzniveau gewährleistet bleibt.
Außerdem wird in einem Genehmigungsverfahren geprüft, ob auch andere öffentlich- rechtliche Belange gewahrt sind, wie zum Beispiel:
das Wasserrecht,
das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht,
das Naturschutzrecht,
das Bauordnungsrecht und
die Schutzgüter aller weiteren betroffenen Rechtsgebiete.


- Antrag, mit Antragsformular 1
- Kurzbeschreibung
- amtliche Basiskarte NRW
- Topographische Karte
- Werkslageplan und Gebäudeplan
- Lageplan mit Umgebungsbebauung
- Auszug aus dem Bebauungsplan/ Flächennutzungsplan
- Bauvorlagen
- Antragsformular für den baulichen Teil
- Statistischer Erhebungsbogen
- Amtlicher Lageplan
- Katasterplan
- Bauzeichnungen (Grundriss, Ansichten, Schnitte)
- Baubeschreibung
- Nachweis der Standsicherheit
- Nachweis des Schallschutzes
- Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
- Brandschutzkonzept
- Anlagen- und Betriebsbeschreibung
mit der Beschreibung der Herstellungs-, Produktions- und Behandlungsverfahren sowie der technischen Einrichtungen, Aussagen zum Arbeitsschutz
- Fließbild
- Maschinenaufstellungsplan
- Immissionsprognosen bzw. Gutachten zu
Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen
- Schornsteinhöhenberechnung
- Stickstoffdeposition/ Säureeintrag
- Schattenwurfgutachten (WEA)
- Formulare 2 - 8.5
ggf. Angaben bei IED- Anlagen, Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum Naturschutz, Angaben zum Störfallrecht
- Wasserrechtliche Antragsunterlagen für den einkonzentrierten Antrag auf Indirekteinleitung (bzw. Freistellung) und / oder den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlung
- Sonstige Unterlagen für das Verfahren, wie Sicherheitsdatenblätter, Angaben zur Sicherheitsleistung, Unterlagen zur Erlaubnis gemäß Betriebssicherheitsverordnung, Erklärungen zum Arbeitsschutz etc.
- Verzeichnis der Unterlagen mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen


Die Fristen für die Bearbeitungsdauer eines Genehmigungsverfahrens zur wesentlichen Änderung einer Anlage ergeben sich aus § 16 Abs. 3 BImSchG:
- förmliches Genehmigungsverfahren: 6 Monate
- vereinfachtes Genehmigungsverfahren: 3 Monate 
Die Frist beginnt mit der Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die Behörde an zu laufen.


Die Gebühren für ein Genehmigungsverfahren berechnen sich nach den Festsetzungen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
Die Genehmigungsbehörde erstellt einen Gebührenbescheid, dem die Konten der kommunalen Finanzkasse zu entnehmen sind.


Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern.
Über den Genehmigungsantrag ist nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist öffentlich bekannt zu machen.
Gemäß § 16 Abs. 2 soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen werden, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, Tiere Pflanzen sowie weitere Schutzgüter nicht zu besorgen sind.


Zuständige Einrichtung
Untere Immissionsschutzbehörde
Natorpstr. 27
45139 Essen
Tel: +49 201 8859588
Fax: +49 201 8859559
E-Mail: uib@umweltamt.essen.de