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Betreiber einer IED-Anlage müssen nach § 31 Abs. 1 BImSchG jährlich der zuständigen Behörde eine Ergebniszusammenfassung der Emissionsüberwachung vorlegen
Der zuständigen Überwachungsbehörde muss jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie sonstige Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorgelegt werden
Der zuständigen Überwachungsbehörde muss jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie sonstige Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorgelegt werden
BImSchG
Betrieb einer Anlage nach Industrieemissions-Richtlinie (IED)
Ergebnisse der Emissionsüberwachung, Emissionsmessungen
Vorlage bis zum 31. Mai des Folgejahres
Gebührenpflichtig nach allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW
Die zusammengefassten Unterlagen müssen der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt werden
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- Zuständige Einrichtung
-
- Untere Immissionsschutzbehörde
- Natorpstr. 27
- 45139 Essen
- Tel: +49 201 8859588
- Fax: +49 201 8859559
- E-Mail: uib@umweltamt.essen.de
Betreiber einer IED-Anlage müssen nach § 31 Abs. 1 BImSchG jährlich der zuständigen Behörde eine Ergebniszusammenfassung der Emissionsüberwachung vorlegen
Der zuständigen Überwachungsbehörde muss jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie sonstige Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorgelegt werden
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Betrieb einer Anlage nach Industrieemissions-Richtlinie (IED)
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