Verbleibensanordnung 

Pflegeeltern können beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen, um das Pflegekind bei sich zu behalten, wenn die leiblichen Eltern die Herausgabe verlangen und das Kindeswohl dadurch gefährdet ist.

Der allgemeine Sozialdienst und der Pflegekinderdienst beraten zu den Optionen und Voraussetzungen.


Verbleib eines Pflegekindes

Pflegeeltern können den Verbleib eines Pflegekindes in ihrem Haushalt beim Familiengericht beantragen (Verbleibensanordnung), wenn die Eltern entgegen der Hilfeplanung die Herausgabe des Kindes fordern. Diese Möglichkeit besteht, wenn das Pflegekind schon längere Zeit in der Pflegestelle lebt und das Kindeswohl durch die Herausgabe gefährdet ist. Eine solche Anordnung kann auch dauerhaft ausgesprochen werden.

Zu den Optionen und Voraussetzungen beraten der allgemeine Sozialdienst und der Pflegekinderdienst, die für die Unterbringung des Kindes in der Pflegestelle zuständig sind.


Verbleib eines Pflegekindes

Pflegeeltern können den Verbleib eines Pflegekindes in ihrem Haushalt beim Familiengericht beantragen (Verbleibensanordnung), wenn die Eltern entgegen der Hilfeplanung die Herausgabe des Kindes fordern. Diese Möglichkeit besteht, wenn das Pflegekind schon längere Zeit in der Pflegestelle lebt und das Kindeswohl durch die Herausgabe gefährdet ist. Eine solche Anordnung kann auch dauerhaft ausgesprochen werden.

Zu den Optionen und Voraussetzungen beraten der allgemeine Sozialdienst und der Pflegekinderdienst, die für die Unterbringung des Kindes in der Pflegestelle zuständig sind.


Zuständige Einrichtung
Soziale Dienste
Vereinstr. 2
45127 Essen
Tel: +49 201 88-51361
Fax: +49 201 88-51705
E-Mail: sozialedienste.51-10@jugendamt.essen.de