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Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage (Z.B. Heizöltanks) neu errichten oder eine bestehende wesentlich ändern wollen, müssen Sie dies der zuständigen Wasserbehörde sechs Wochen vorher melden.
Nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besteht für Heizölverbraucheranlagen (Ölheizungsanlagen) ab einem Volumen von mehr als einem Kubikmeter eine Anzeigepflicht. Bei privaten Betreibern beschränkt sich diese Anzeigepflicht auf den Heizöltank. Der Brenner wird nicht umfasst. Wenn Sie eine Heizölanlage neu errichten oder wesentlich ändern wollen, sind Sie verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde dieses sechs Wochen im Voraus anzuzeigen. Zuständige Wasserbehörde ist in der Regel die untere Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Eine wesentliche Änderung einer Anlage liegt dann vor, wenn bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale der Anlage verändert werden. Eine Änderung sicherheitstechnischer Merkmale liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Heizöltank mit einer Hebersicherung nachgerüstet wird oder wenn die Einstellung des Grenzwertgebers verändert wird. Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber und zum Standort enthalten.
Nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besteht für Heizölverbraucheranlagen (Ölheizungsanlagen) ab einem Volumen von mehr als einem Kubikmeter eine Anzeigepflicht. Bei privaten Betreibern beschränkt sich diese Anzeigepflicht auf den Heizöltank. Der Brenner wird nicht umfasst. Wenn Sie eine Heizölanlage neu errichten oder wesentlich ändern wollen, sind Sie verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde dieses sechs Wochen im Voraus anzuzeigen. Zuständige Wasserbehörde ist in der Regel die untere Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Eine wesentliche Änderung einer Anlage liegt dann vor, wenn bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale der Anlage verändert werden. Eine Änderung sicherheitstechnischer Merkmale liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Heizöltank mit einer Hebersicherung nachgerüstet wird oder wenn die Einstellung des Grenzwertgebers verändert wird. Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber und zum Standort enthalten.
§ 40 AwSV
Sie beabsichtigen den Betrieb einer Ölheizungsanlage (Heizölverbraucheranlage) mit einem Volumen von mehr als einem Kubikmeter oder die wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage.
Vorliegende bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise zu den zu verwendenden Bauprodukten (Tank, Sicherheitseinrichtungen)
Sechs Wochen vor Realisierung der Maßnahme
Sollten Sie innerhalb von sechs Wochen keine negative Meldung der unteren Wasserbehörde erhalten haben, so können Sie mit der Realisierung der Maßnahme beginnen.
Lassen Sie sich, soweit erforderlich, bei der Erstellung der Anzeige von einem Fachbetrieb beraten. Anschließend leiten Sie die Anzeige fristgerecht vor Umsetzung der geplanten Maßnahme an die zuständige Wasserbehörde.
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- Freytagstraße 29
- 45144 Essen
Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage (Z.B. Heizöltanks) neu errichten oder eine bestehende wesentlich ändern wollen, müssen Sie dies der zuständigen Wasserbehörde sechs Wochen vorher melden.
Nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besteht für Heizölverbraucheranlagen (Ölheizungsanlagen) ab einem Volumen von mehr als einem Kubikmeter eine Anzeigepflicht. Bei privaten Betreibern beschränkt sich diese Anzeigepflicht auf den Heizöltank. Der Brenner wird nicht umfasst. Wenn Sie eine Heizölanlage neu errichten oder wesentlich ändern wollen, sind Sie verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde dieses sechs Wochen im Voraus anzuzeigen. Zuständige Wasserbehörde ist in der Regel die untere Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Eine wesentliche Änderung einer Anlage liegt dann vor, wenn bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale der Anlage verändert werden. Eine Änderung sicherheitstechnischer Merkmale liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Heizöltank mit einer Hebersicherung nachgerüstet wird oder wenn die Einstellung des Grenzwertgebers verändert wird. Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber und zum Standort enthalten.
§ 40 AwSV
Vorliegende bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise zu den zu verwendenden Bauprodukten (Tank, Sicherheitseinrichtungen)
Sie beabsichtigen den Betrieb einer Ölheizungsanlage (Heizölverbraucheranlage) mit einem Volumen von mehr als einem Kubikmeter oder die wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage.
Lassen Sie sich, soweit erforderlich, bei der Erstellung der Anzeige von einem Fachbetrieb beraten. Anschließend leiten Sie die Anzeige fristgerecht vor Umsetzung der geplanten Maßnahme an die zuständige Wasserbehörde.
Sollten Sie innerhalb von sechs Wochen keine negative Meldung der unteren Wasserbehörde erhalten haben, so können Sie mit der Realisierung der Maßnahme beginnen.
Sechs Wochen vor Realisierung der Maßnahme